Begünstigte dürfen ein an sich steuerfreies Familienheim nicht gegen ein anderes Objekt tauschen, hat ein Finanzgericht entschieden. Diese Punkte sind wichtig

Der Hintergrund:

Erben Ehegatten von ihrem verstorbenen Partner ein Haus oder eine Eigentumswohnung, zahlen sie unabhängig vom Verkehrswert keine Erbschaftsteuer, wenn sie dort für mindestens zehn Jahre ihren ersten Wohnsitz nehmen und das Objekt auch tatsächlich bewohnen. Die Steuerbefreiung steht auch begünstigten Kindern und Enkeln es Erblassers zu, wenn die Wohnfläche des Objekts die Größe von 200 Quadratmetern nicht überschreitet. 

Das neue Urteil: 

Ein steuerfreie Familienheim im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes  kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden, entschied nun das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 154/23).  

Der Musterfall:

Geklagt hat ein Alleinerbe, dem seine verstorbene Mutter neben Geldvermögen auch Immobilien vermacht hatte. Dazu gehörten mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, darunter die von der Erblasserin zuvor selbst genutzte Einheit und ein vom Sohn angemietetes Objekt. Als Erbe blieb er dort wohnen und tauschte die Wohnung nicht mit der zuvor von seiner Mutter bewohnten baugleichen Einheit in einer anderen Etage. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung seien damit nicht erfüllt, befanden die Finanzrichter: Die Erblasserin habe die an den Sohn vermietete Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Das Gesetz sei auch nicht so auszulegen, dass ein Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Haus ersetzbar sei. 

Weitere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit :

Steuerfrei lässt sich ein Eigenheim nur vererben, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Die Steuerbefreiung bezieht sich zudem nur auf eine geerbte Wohnimmobilie .

Einzugspflicht der begünstigen Angehörigen:

Für eine Steuerbefreiung müssen Erben binnen sechs Monaten in die Wohnimmobilie einziehen.  Als Begünstigte müssen sie das Objekt in der Regel tatsächlich bewohnen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Sind sie arbeitsrechtlich verpflichtet an einem anderen Ort zu wohnen, entfällt der Steuerbonus für das von den Eltern geerbte Haus (BFH, Az. II R 13/13).  

Ausnahmen von der Residenzpflicht:

 Die Steuerfreiheit bleibt aber erhalten, wenn Erben die Immobilie aus „zwingen- den Gründen“ nicht selbst nutzen können. Dieses Privileg hat der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen erweitert: Ein Erbe verliert nicht die Steuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (Az. II R 18/20). Auch ein verspäteter Einzug aufgrund von Räumungs- und Renovierungsarbeiten kann ausnahmsweise rechtmäßig sein, etwa wegen einer eine hohe Auftragslage, befanden die obersten  Finanzrichter (Az. II R 6/21). 

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