Rund 1,5 Millionen E-Autos fahren auf Deutschlands Straßen. Um die Vehikel als Dienstwagen steuerlich attraktiver zu machen, steigt der Höchstbetrag beim Bruttolistenpreis rückwirkend. Was beim „geldwerten Vorteil“ zu beachten ist

Der Hintergrund:

Zwei Gesichter zeigt der Gesetzgeber, wenn es um die steuerliche Förderung der E-Mobilität geht. Während die Umweltprämie von bis zu 4500 Euro beim Privatkauf eines E-Autos schon mehr als ein halbes Jahr, am 17. Dezember2023, ausgelaufen ist,  wird die Anschaffung elektrischer Dienstautos rückwirkend zum 1. Januar 2024 steuerlich stärker unterstützt. Denn bis 2030 sollen 15 Millionen E-Vehikel auf Deutschlands Straßen fahren. 

Verbesserte Förderung: 

Um „nachhaltige Mobilität zu forcieren und die gestiegenen Anschaffungskosten abzubilden“, steigt der förderungsfähige Höchstbetrag beim Kaufpreis dieser Fahrzeuge von 60 000 Euro auf nun 70 000 Euro. Der Steuervorteil: Die Vehikel sind pauschal nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises statt regulär mit 1,0 Prozent monatlich als „geldwerter Vorteil“ zu versteuern, wenn sie auch privat genutzt werden. Dies gilt für neue und gebrauchte E-Fimenwagen, die bis Ende 2030 angeschafft werden.Von der Ermäßigung auf ein Viertel können sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer profitieren. Für in der Anschaffung noch teurere E-Dienstwagen ist der ebenfalls noch reduzierte Satz von 0,5 Prozent des Listenpreises maßgeblich. 


Besonderheit  bei Hybrid-Firmenwagen :

Die gleiche Regelung gilt auch für Hybrid-Dienstwagen, die ab 2024 angeschafft wurden oder noch werden: Statt des für reine Verbrenner gültigen Satzes (1,0 Prozent des Listenpreises) beim geldwerten Vorteil dürfen ebenfalls 0,5 Prozent angesetzt werden, wenn das Fahrzeug entweder nach WLTP („Worldwide Harmonized LightVehicles Test Procedure“) maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt oder – abhängig vom Anschaffungsjahr – eine vorgegebenen elektrische Mindestfahrleistungen hat. Bei Kauf des Hybrid-Kfz in den Jahren 2019 bis 2021 waren dies 40 Kilometer, im Aschaffungszeitraum 2022 bis 2024 sind es 60 Kilometer , und bei Erwerb von 2024 bis 2030 sind 80 Kilometer gefordert. Die im Wachstumschancengesetz ursprünglich vorgesehene vollständige Aufhebung der elektrischen Mindestfahrleistung scheiterte dagegen am Widerstand im Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat. 

Der Steuer-Clou: 

Erfüllen Halter von Hybrid-Dienstwagen diese Kriterien, gilt die Ermäßigung um die Hälfte beim geldwerten Vorteil (Satz 0,5 statt 1,0 Prozent) unabhängig vom Brutttolistenpreis. 

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