Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten bleiben bis zu 150 Euro pro Jahr steuerfrei – und das dauerhaft! Warum diese Änderung im Jahressteuergesetz 2024 für gesetzlich Krankenversicherte ein echtes Plus ist und welche Regeln Sie bei höheren Boni beachten sollten.
Steuerfreie Geldprämie
Krankenkassenbeiträge gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Erhalten Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen aber Prämien für „gesundheitsbewusstes Verhalten“, bleiben diese bis zur Höhe von 150 Euro pro Jahr in puncto Steuern anrechnungsfrei. Dazu gehören auch Kassenboni für Vorsorgemaßnahmen, Kurse in Fitnessstudios und Sportvereinen.
Die Änderung
Im Jahressteuergesetz 2024 wurde festgeschrieben, dass dieser Kassenbonus bis zur Höhe von 150 Euro dauerhaft nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden muss. Damit sind dies Zahlungen an Mitglieder nicht nur befristet, sondern dauerhaft steuerfrei.
Beitragsrückerstattungen
Erstatten Krankenkassen einen Teil der Beiträge, weil Versicherte bestimmte Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, müssen sie ihre Rückzahlungen später in der Steuererklärung angeben – und dafür auch noch einen Nachweis liefern. Denn Krankenkassenbeiträge gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Der Fiskus berücksichtigt hier aber nur die tatsächlich, also „netto“, entrichteten Beiträge der Kassenmitglieder zu deren Gunsten. Praktisch bedeutet dies, dass als Sonderausgaben berücksichtigte Kassenbeiträge bei bis zu 150 Euro Bonus-Zahlung pro Jahr grundsätzlich nicht zu kürzen sind.
Bonus-Zahlungen
Großzügiger zeigt sich die Finanzverwaltung, wenn Kassen Bonuszahlungen für gesundheitsbewußtes Verhalten, beispielsweise Vorsorgemaßnahmen oder Kurse in Fitnessstudios und Sportvereinen, gewähren: Geldprämien müssen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Jahr nicht angegeben werden.
Bundesfinanzhof-Entscheidung
Gleiches gilt, wenn Krankenkassen ihren Mitgliedern Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstatten, die nicht im regulären Versicherungsumfang des sogenannten Basisschutzes enthalten sind. Dazu gehören etwa übernommene Ausgaben für eine Osteopathie-Behandlung, die nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine Beitragsrückerstattung darstellt (Az . X R 16/ 18).
Vereinfachungsregelung
Das Bundesfinanzministerium hatte zuvor in einem Schreiben klargestellt, dass Finanzämter diese zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristete Vereinfachungsregelung bis Jahresende 2024 weiter anwenden müssen (Gz. IV C 3 - S 2221/20/10012:005).
Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro
Die Großzügigkeit des Fiskus hat jedoch Grenzen: Alle über 150 Euro hinaus gehenden jährlichen Bonuszahlungen der Krankenkassen müssen grundsätzlich steuererhöhend als Beitragsrückerstattung behandelt werden.
Alternative für GKV-Mitglieder
Auch hier gibt es einen Ausweg für Versicherte, die mehr als 150 Euro pro Jahr als Bonusleistung von Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten erstattet bekommen: Sie können dem Finanzamt nachweisen, dass es sich nicht um Beitragserstattungen handelt. So stellen sie sicher, dass über die Grenze hinausgehende Beträge nicht versteuert werden.
Lesen Sie weiter: Stichtag 15.12: Diese Zeitfalle droht jetzt Anlegern bei Börsenverlusten