Wer in Sachwerte investiert, hat bei innerhalb eines Jahres realisierten Veräußerungsgewinnen ab sofort eine höhere Freigrenze. Eine längere Haltezeit lohnt sich bei Gold, Krypto und Kunst aber oft aus steuerlicher Sicht. Diese Details sind wichtig
Der Hintergrund:
Für Antiquitäten, Kunstobjekte, Oldtimer, Schmuck, Uhren, Goldbarren und -münzen zu haben. Denn rückwirkend zum 1. Januar 2024 gilt für Geschäfte mit Sachwerten ab sofort ein etwas größerer Steuervorteil: Die Freigrenze für innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielten Verkaufsgewinne wurde kürzlich von 600 auf 1000 Euro angehoben.
Die Steuerfreiheit :
Übersteigt der mit Sachwerten realisierte Gewinn nicht den Betrag von 999,99 Euro (zuvor 599,99 Euro) pro Person, bleibt dieser steuerfrei. Erst ab 1000 Euro Gewinn werden Abgaben fällig – dann aber in voller Höhe. Wer Sachwerte erst nach Ablauf der Jahresfrist veräußert, kassiert die erzielten Verkaufsgewinne unabhängig von deren Höhe wie bisher „brutto für netto“.
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Die Besonderheit bei Krypto-Direktinvestments :
Diese Steuerregeln gelten auch für Direktanlagen in Kryptowährungen. Schon im Mai 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzminsterium (BMF) ein Anwendungsschreiben, das zuvor offene Steuerfragen bei Krypto-Investments präzisiert (Gz. IV C 1 - S2256/19/10003: 001). Grundsätzlich gilt für alle mit Kryptowährungen erzielten Gewinne seitdem verbindlich eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer Coins nach Ablauf dieser Haltedauer verkauft, kassiert Gewinne steuerfrei. Im Gegenzug sind nach Ablauf der Jahresfrist realisierte Verluste nicht mehr steuermindernd verrechenbar.
Die Übertragbarkeit auf Krypto-Finanzprodukte:
1. Das-BMF-Schreiben bestätigte auch, dass Krypto-ETCs („Exchange Traded Commodities“) steuerlich behandelbar sind wie Gold-ETCs, die einen Lieferanspruch grammgenau verbriefen ,etwa Xetra Gold und Euwax Gold II. Auch beim ETC Group Physical Bitcoin ist die Kryptowährung vollständig hinterlegt und als Alternative zum Verkauf über die Börse „auslieferbar“. Auf Basis dieser Produkteigenschaften hat das BMF entschieden, dass dieser ETC ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegt und Transaktionen nach einer einjährigen Haltedauer fürAnleger steuerlich nicht mehr relevant sind.
2. Gleiches gilt für Krypto-ETPs („Exchange Traded Products“): Werden Coins „physisch“ hinterlegt und eine Lieferoption angeboten, sind sie wie Direktanlagen in Kryptowährungen zu behandeln. In diesem Fall können auch Kursgewinne mit ETPs nach einer Haltedauer von mindestens zwölf Monaten steuerfrei eingestrichen werden.
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