Wie der Fiskus auf Gewinne aus Kryptowährungen zugreifen darf, ist für viele Investments nicht klar geregelt. Auf welche Fallstricke Anleger achten sollten Von Stefan Rullkötter
Die Anbieter von Kryptoanlagen stehen nach ihrem Selbstverständnis für Disruption und Innovationskraft. Geht es um Steuerfragen, sind Anleger mit Digitalwährungen aber oft nicht besser dran als bei konventionellen Investments. Denn wer mit Bitcoin & Co handelt und Gewinne realisiert, muss auf eine Vielzahl fiskalischer Fallstricke achten:
Spekulationsfrist für Direktanlagen
Grundsätzlich gilt in Deutschland für Kryptowährungen eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Denn steuerrechtlich werden sie als "anderes Wirtschaftsgut" eingestuft. Wer Coins nach Ablauf dieser Haltedauer verkauft, kassiert Gewinne noch steuerfrei. Bei Veräußerung innerhalb von zwölf Monaten gilt für Gewinne die Steuerfreigrenze für privaten Veräußerungsgeschäfte (600 Euro). Fällt der Gewinn auch nur einen Euro höher aus, ist auf den gesamten Wertzuwachs aber der persönliche Steuersatz (14 bis 42 Prozent, abhängig vom zu versteuernden Einkommen) fällig. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 277.826 Euro (Zusammenveranlagte 555.652 Euro), fordert das Finanzamt dafür anteilig die sogenannte Reichensteuer (Satz: 45 Prozent).
Kryptowährungs-Wechsel
Wer Bitcoin in andere Kryptowährungen wie Ethereum tauscht oder eine Ware damit bezahlt, löst ein "steuerliches Ereignis" aus. Nutzen Anleger ihre Kryptoanteile für derartige Zwecke, fallen diese Transaktionen unter die Kategorie "private Veräußerungsgeschäfte" (siehe vorheriger Absatz). Entsprechende Probleme können auch bei Kryptosparplänen auftreten, die mit Indizes aus mehreren Digitalwährungen arbeiten. Weil sich deren Zusammensetzung ständig ändert, müssen Anleger nachweisen, wie lange jede einzelne Währung im Portfolio war, um steuerlich korrekt zu bleiben. Im Ergebnis sinkt zwar das Anlagerisiko, aber für die Steuererklärung wird es komplizierter und für Anleger aufwendiger zu dokumentieren. Sämtliche Anschaffungsvorgänge sollten deshalb penibel festgehalten werden. Gute Steuersoftwareprogramme (siehe €uro am Sonntag 6/22) können Anlegern hier die Dokumentationsarbeit abnehmen oder sie zumindest dabei effektiv unterstützen.
Pauschalabgabe für Kryptofonds
Auch wer über Fondsprodukte in Kryptowährungen investiert, sollte auf Steuerfallen achten. Realisierte Gewinne mit ETFs, die Wertentwicklungen von Bitcoin & Co im Portfolio abbilden, sind unabhängig von der Haltedauer abgeltungsteuerpflichtig. Die gesamte Belastung mit Abgaben inklusive Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer (acht oder neun Prozent) liegt bei 27,99 Prozent.
Krypto-ETPs
Für Exchange-traded Products (ETPs), bei denen Kryptowährungen strukturell hinterlegt sind, ist die Besteuerung weiterhin unklar. Denkbar ist eine Gleichbehandlung zu ETCs auf Rohstoffe, bei denen Edelmetalle physisch hinterlegt sind und die einen Lieferanspruch grammgenau verbriefen. Dann könnten realisierte Kursgewinne auch bei Krypto-ETPs nach einem Jahr Mindesthaltedauer steuerfrei sein.
Berechnung von Kryptogewinnen
Grundsätzlich ist für die fiskalische Gewinnberechnung der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis abzuziehen. Eine klare gesetzliche Regelung für Kryptoanlagen existiert bisher aber noch nicht. Anleger haben deshalb die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, ihre Gewinne zu errechnen. Bei der sogenannten FIFO-Methode ("First in - first out") gelten Coins, die zuerst gekauft wurden, auch als Erstes wieder als veräußert. Das Gegenstück zur FIFO-Methode ist die LIFO-Methode ("Last in - first out"). Hier gelten die zuletzt erworbenen Coins als Erstes wieder als veräußert. Welche der beiden Methoden steuerlich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Finanzämter neigen eher zur FIFO-Methode.
Ungeklärte Rechtsfragen
Gelten Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des Einkommensteuergesetzes und sind damit steuerpflichtig? Oder handelt es sich um steuerfreie Gewinne, weil Kryptowährungen keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind? Auch diese Rechtsfrage ist bisher nicht endgültig geklärt.
Ebenfalls zu beachten: Jede Kryptogeld-Transaktion löst jeweils einzeln und für sich einen "Besteuerungstatbestand" aus. Wer etwa mit unversteuerten Bitcoin-Erträgen weitere unversteuerte Gewinne erzielt, trägt ein hohes Risiko für den Fall, dass der Kurs - wie zu Jahresbeginn 2022 - stark abstürzt. Dann bleiben Anleger auf der Steuerschuld aus vorangegangenen Gewinnen sitzen, obwohl sie zum Verkaufsstichtag mit der Kryptoanlage im Minus sind.
Musterverfahren ohne BFH-Urteil
Um eine andere Rechtsfrage ging es in einem kürzlich beendeten Musterverfahren. Ein Sohn hatte für seinen Vater treuhänderisch mit US-Dollar Bitcoins gekauft. Mit Teilen der Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen auf sechs Handelsplattformen. Innerhalb eines Jahres erzielte er so 31.904 Euro Gewinn, die das Finanzamt als "sonstige Einkünfte" behandelte. Das bedeutet, dass der Tausch oder Rücktausch von Bitcoin in eine andere Kryptowährung oder in Euro innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ein privates Vera¨ußerungsgeschäft ist, und Gewinne mit dem individuellen Steuersatz belegt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese Rechtsauffassung 2021 bestätigt und die Klage des Anlegers abgewiesen (Az. 5 K 1996/19). Endgültig entscheiden sollte ursprünglich der Bundesfinanzhof (Az. IX R 27/21). Doch der Kläger nahm vor wenigen Tagen die Revision zurück. Damit bleiben Kryptoinvestments steuerlich in einer Grauzone.
Neue Steuervorschriften erwartet
Das Bundesfinanzministerium (BMF) will die Besteuerung von Kryptoanlagen über den Verordnungsweg neu regeln. Dazu steht im Entwurf eines BMF-Schreibens, das im vergangenen Juni veröffentlicht wurde: "Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind." Diese rechtliche Änderung würde auch Krypto-ETPs betreffen.
Die Abstimmung des BMF mit den Länderfinanzministerien läuft, und das Schreiben soll bald veröffentlicht werden. Parallel dazu strebt die Ampelkoalition weitere steuerliche Klärung an. Die FDP regt eine Gleichbehandlung von Kryptowährungen mit Kapitalerträgen an - und damit eine grundlegende Änderung des Steuerstatus als private Veräußerungsgeschäfte.
Minderjährige Kryptotrader
Auch Teenager können eine Steuerpflicht auslösen. "Eltern sollten vorsorglich mit dem Nachwuchs besprechen, ob diese im Internet Ankäufe oder Verkäufe mit ,Kryptogeld‘ vornehmen", rät Christopher Arendt, Rechtsanwalt bei der Münchner Sozietät Acconsis (siehe Interview unten).
Christopher Arendt, Rechtsanwalt bei Acconsis
" Gefahr von Steuerstraftaten"
Kryptoanlagen » Wenn Teenager mit NFTs handeln, können Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen
Euro am Sonntag: Jugendliche kennen sich mit Kryptogeld oft besser aus als ihre Eltern. Wann werden ihre Trades steuerlich relevant?
Christopher Arendt: Grundsätzlich kann der Handel mit Kryptowährungen oder anderen Token Abgaben auslösen. Bei Nichtabgabe einer Steuererklärung kann auch Teenagern ein Steuerstrafverfahren drohen.
Können Sie einen typischen Fall schildern?
Vor einigen Wochen rief mich ein etwas aufgeregter Vater an. Sein 16-jähriger Sohn handle fleißig mit sogenannten NFTs …
… also einzigartigen digitalen Kennzeichen, die beispielsweise Kunstwerke markieren …
… und habe auf diesem Wege mittlerweile mehr als 15.000 Euro verdient.
Was ist in dieser Konstellation zu beachten?
Beim Handel mit NFTs werden regelmäßig mehrere steuerliche Vorgänge ausgelöst. Grundsätzlich gilt: Auch der 16-jährige Sohn kann steuerpflichtige Einnahmen haben. Die Steuererklärung muss dann grundsätzlich über die gesetzlichen Vertreter, in der Regel also die Eltern, abgegeben werden. Jeder Steuerpflichtige hat aber für das laufende Jahr einen Grundfreibetrag von 9.984 Euro - und der gilt auch für Minderjährige.
Was können Eltern in ähnlichen Fällen tun?
Aufgrund der steuerrechtlichen Komplexität sollten sie sich an sachkundige Berater wenden. Oft können nur Experten beurteilen, ob die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht und die Gewinne tatsächlich zu einer Steuerfestsetzung führen würden. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist aber nur in wenigen und besonderen Konstellationen denkbar. In erster Linie richtet sich dann das Verfahren gegen die Eltern, da ihnen regelmäßig die steuerlichen Erklärungspflichten ihrer Kinder obliegen.