Ob Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünfte oder Erbschaften und Nachlässe – Gesetzgeber und Gerichte geben weiter ausreichend Spielraum, um Steuern zu optimieren. Drei legale Gestaltungen im Überblick
Schon seit 2020 sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen die Nutzer einen finanziellen Vorteil für sich erwarten können, beim Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.
Der Erfolg für den Staatshaushalt ist überschaubar: Bis zur Jahresmitte 2023 sind zwar 26 921 Meldungen erfolgt, aber lediglich bei 24 Gestaltungsmodellen ist daraus ein rechtspolitischer Handlungsbedarf identifiziert worden. Die im Zusammenhang mit der Einführung der Mitteilungspflichten entstandenen Kosten für den Fiskus belaufen sich dagegen bis dato bereits auf 44,5 Millionen Euro.
Cleverer und effiienter vorgehen in puncto Steuern können jetzt viel Berufstätige, Anleger und Vermögensnachfolger. Sie benötigen dafür keine grenzüberschreitenden Sparmodelle, sondern können auch hierzulande völlig legal auf Gestaltungsmöglichkeiten zurückgreifen, um die persönliche Abgabenquote jetzt und in Zukunft signifikant zu senken.
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Trick 1: Mitarbeiterbeteiligungen günstig steuern
Zahlreiche Arbeitnehmer sind über Aktien und andere Kapitaleinlagen Miteigentümer ihrer Unternehmen. Mögliche Steuerfallen bei den Erträgen sollten Beschäftigte umgehen.
Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wurde schon im Juli 2021 auf 1440 Euro pro Jahr vervierfacht. Voraussetzung: Die gewährte Unternehmensbeteiligung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und steht sämtichen Beschäftigten offen, die bereits ein Jahr oder länger im Betrieb tätig sind. Zudem muss es eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers sein, die ihnen als steuerfreier „Sachbezug“ gewährt wird. Rechtlich umstritten ist aber, ob Arbeitnehmer, die kapitalmäßig an ihrer Firma beteiligt sind, dadurch eine eigenständige Erwerbsgrundlage haben. Die Einordnung als Arbeitseinkommen kann für Beschäftigte gravierende Folgen haben: Sie profitieren nicht vom oft günstigeren Abgeltungsteuersatz (inklusive Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer maximal 27,99 Prozent), sondern werden nach dem persönlichen Einkommensteuertarif (anteilig bis zu 45 Prozent) veranlagt. Zudem sind Beteiligungseinkünfte dann auch noch sozialversicherungspflichtig.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied kürzlich, dass Einnahmen und Aufwendungen aus einer Mitarbeiterbeteiligung steuerlich nicht in Zusammenhang zum vom Arbeitgeber gezahlten Gehalt stehen, sondern Kapitaleinkünfte sind (Az. 5 K 1635/20).Im konkreten Fall hatte der Kläger eine stille Beteiligung an seinem Unternehmen erworben. Er musste dadurch – in Höhe seiner Einlage und aus vertragsgemäß gegründeten Rücklagen – auch ein Verlustrisiko tragen.
Endgültig in der Rechtsfrage entscheiden wird erst der Bundesfinanzhof (BFH), der sich mit zwei ähnlich liegenden Musterfällen beschäftigen muss (Az. VIII R 11/23; VIII R 12/23). Vergleichbar betroffene Berufstätige sollten gegebenenfalls Einspruch gegen offene Einkommensteuerbescheide einlegen und Ruhen ihres Besteuerungsverfahrens beantragen, bis eine rechtskräftige Entscheidung des BFH vorliegt.
Trick 2: Miese gut verrechnen
Anleger, die im laufenden Jahr Börsenverluste realisieren, sollten für deren steueroptimierte Verrechnung mit Gewinnen auf die Details achten
Wer Wertpapierdepots bei mehreren Geldinstituten hat und für 2023 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitigen Aktiengewinnen bankübergreifend verrechnen will, muss eine Verlustbescheinigung vorlegen, die bis zum Stichtag 15. Dezember 2023 bei der jeweiligen Depotbank zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn Zusammenveranlagte ihre im laufenden Jahr realisierten Verluste depotübergreifend verrechnen wollen.
Die in der Vergangenheit nicht mögliche „ehegattenübergreifende“ Verlustverrechnung direkt über die Steuererklärung wurde im vergangenen Jahr erstmals von der Finanzverwaltung ermöglicht. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des Paragrafen 32d Absatz 1 Einkommensteuergesetz mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können (Urteil vom 23.11.2021, Az. VIII R 22/18). Das Jahressteuergesetz 2022 , das der Bundesrat am 16. Dezember 2022 final abgesegnet hatte, soll nun eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich ermöglichen – sogar rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 über die entsprechende Einkommensteuererklärung.
Hier zu beachten: Eine Verlustbescheinigung benötigen die betroffenen Anleger auch weiterhin. Denn die Depotbank stellt nach Ausfertigung einer Verlustbescheinigung den sogenannten Verlustverrechnungstopf auf null. „Dadurch wird verhindert, dass die Bank die Verluste, die sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen, nochmals im Folgejahr mit Gewinnen verrechnet“, erklärt der Rosenheimer Steuerberater Anton Götzenberger, der auf Kapitalanlagen spezialisiert ist.
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Trick 3: Riester- & Rürup-Verträge justieren
Beiträge zur geförderten privaten Altersvorsorge reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Die folgenden Punkte sollten Riester- und Rürup-Sparer jetzt beachten
Die gezahlten Beiträge zur Riester-Rente sind als Sonderausgaben mit bis zu 2100 Euro pro Jahr absetzbar. Für die volle Riester-Förderung sind in der Regel jährlich mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzuzahlen. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent werden beispielsweise einem kinderlosen Single neben Grundzulage (175 Euro) rund 560 Euro Steuerersparnis via Steuerbescheid 2023 gutgeschrieben.
Für viele Riester-Sparer lohnt ein aktueller Blick auf das Kleingedruckte: Zahlreiche Verträge enthalten eine Klausel, dass nach der Ansparphase Zusatzkosten anfallen können. Konkret geht es um den Passus „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Klauseln nun für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 290/22).
Damit dürfen entsprechende Abschluss- und Vermittlungskosten ab sofort nicht mehr verlangt werden. Denn Verbraucher könnten nicht absehen, ob und was sie später zu zahlen hätten, befand der BGH. Es sei zudem unklar, ob diese Kosten nur einmalig, einmal im Monat oder einmal im Jahr zu zahlen sind.
Noch mehr Abgaben sparen lassen sich mit den Rürup-Verträgen, die vor allem Selbstständige und Freiberufler nutzen. Bei dieser Form der geförderten privaten Altersvorsorge sind 2023 erstmals 100 Prozent der gezahlten Beiträge absetzbar. Zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse und berufsständischen Versorgungseinrichtung können in diesem Jahr damit bis zu 26 528 Euro (bei Zusammenveranlagten 53 056 Euro) als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Eine Sonderzahlung vor Jahresende von 3000 Euro bringt bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent eine Steuerersparnis von 1050 Euro.