Bürgern winken im Schnitt 1051 Euro Erstattung, wenn sie ihre Einkommensteuererklärung noch rechtzeitig vor dem amtlichen Stichtag abgeben. 20 Ausfülltipps bis zum 31. Oktober für Familien und Ruheständler. Von Stefan Rullkötter
1)FREIBETRAG I
Für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder haben Eltern 924 Euro Ausbildungsfreibetrag. Alleinerzie- henden steht wegen der Coronapan- demie ein erhöhter Entlastungsbetrag (4008 Euro statt 1908 Euro) für ein Kind zu. Wechselten Kinder im Jahr 2021 zwischen getrennt leben- den Partnern kann der Kindergeldbezieher den Freibetrag beanspruchen.
--> Anlage Kind, Zeile 49–54 und 61–67
2) FREIBETRAG II
Finanzämter müssen gezahltes Kindergeld (219 Euro/Monat für das erste Kind) und Kinderfreibetrag (8388 Euro) so berücksichtigen, dass es für die Eltern am günstigsten ist. Ab zu versteuernden Einkommen von rund 60 000 Euro wird Kindergeld mit den Freibeträgen verrechnet. Mehrbeträge werden erstattet — besser für jedes Kind ein Formular ausfüllen.
--> Anlage Kind, Zeile 43 f.
3) HANDWERKERKOSTEN
Wer 2021 Handwerkerleistungen für Arbeiten an oder in seinem Privathaushalt in Auftrag gegeben hat und durchführen ließ, kann 20 Prozent der unbar bezahlten Beträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 1200 Euro. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten ist ausreichend.
--> Anlage Haushalt, Zeilen 6–9
4) HAUSHALTSDIENSTE
Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro) di- rekt von der Steuerschuld abziehbar. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Gehwegreinigung entlang der Immobilie, für Altenpfleger, Au-pairs und Haus- meister gilt dies auch für Haustierbe- treuer und für Hausparty-Personal.
--> Anlage Haushalt, Zeilen 4–5
5) KINDERBETREUUNG
Eltern können unbar bezahlte Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausga- ben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Kind. Arbeitgeberzuschüsse sind hier aber anzurechnen. Auch sind Kosten für Verpflegung, Nachhilfe, Sport- und Freizeitaktivi- täten der Kinder nicht absetzbar.
--> Anlage Kind, Zeilen 76–82
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6) KINDERGELDANSPRUCH
Eltern können für volljährigen Nach- wuchs unter 25 Jahren weiter Kindergeld beanspruchen, wenn dieser eine Berufsausbildung absolviert, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Beenden erwachsene Kinder die Ausbildung, weil sie erkrankt sind, gibt es die Leistung nicht mehr.
--> Anlage Kind, Zeilen 15–24
7) MIETVERTRÄGE
Wer 2021 Wohnimmobilien an Angehörige neu vermietete, musste mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Davor waren es 66 Prozent. Maßstab ist die für eine vergleich- bare Wohnung erzielbare Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten.
--> Anlage V, Zeilen 8–24 und 31–52
8)SCHULGELD
Hatten Eltern 2021 Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, können sie 30 Prozent des gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, maximal 5000 Euro pro Kind. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten (etwa die Schweiz) sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Schulabschlüssen abzugsfähig.
-->Anlage Kind, Zeilen 65–67
9)UNTERHALT I
Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner sind bis zu 13 805 Euro als Sonderaus- gaben absetzbar. Für Ex-Gatten über- nommene Beiträge zu einer Basis- kranken- oder Pflegepflichtversicherung sind zusätzlich abzugsfähig. Dafür muss der Unterhaltsberechtigte im Inland leben und erhaltene Leistungen deklarieren (Anlage U).
--> Anlage SO, Zeile 6
10)UNTERHALT II
Alternativ können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastugen geltend gemacht werden. Dafür ist keine Zustimmung des Empfängers notwendig. Der Steuerabzug für 2021 ist auf 9744 Euro begrenzt, davon ausgenommen sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Einkünfte des Empfängers über 624 Euro sind anzurechnen.
--> Anlage Außergewöhnl. Belastungen
Die besten Last-Minute-Tipps für Ruheständler
11)ALTERSENTLASTUNGSBETRAG
Wer am 1. Januar 2021 mindestens das 64. Lebensjahr vollendet hatte, kann einen Altersentlastungsbetrag für Arbeitseinkommen, Miet- und Kapitaleinkünfte geltend machen. Ab- hängig vom Geburtsjahr gibt es Steuerfreibeträge zwischen 722 und 1900 Euro. Dafür müssen Ruheständler die Anlage KAP ausfüllen und „Günsti- gerprüfung“ beantragen.
--> Anlage KAP, Zeile 7
12) ALTERSGERECHTES WOHNEN
Wer seine Wohnung 2021 altersgerecht umbauen ließ, etwa durch den Einbau eines Treppenlifts oder roll- stuhlgerechter Wohnungszugänge, kann Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als Beleg ist ein Attest über die medizini- sche Notwendigkeit oder ein Gutachten des Medizinischen Diensts nötig, das vor dem Umbau auszustellen war.
--> Anlage Außergewöhnl. Belastungen
13)ARBEITSZIMMER IM ALTER
Wer im Ruhestand in Teilzeit erwerbstätig bleibt und dafür 2021 ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit genutzt hat, kann darauf entfallende Ausgaben in voller Höhe absetzen. Bloße Arbeitsecken in Wohnräumen und Flurnischen sind dagegen auch für Ruheständler
-->Anlage N, Zeilen 44
14)EINFACH-ERKLÄRUNG
Mit steigendem Alter wird die Steuererklärung erfahrungsgemäß immer mühseliger. Seit April haben Bezieher von Alterseinkünften auf dem Portal einfach.elster.de die Möglichkeit, diese Pflichtaufgabe einfacher zu er- ledigen. Sie müssen keine Einkünfte mehr angeben, nur wenige Aufwendungen werden abgefragt. Ein Elster-Zertifikat ist nicht nötig.
--> Mantelbogen
15) ENKELBETREUUNG
Haben Großeltern Enkel betreut, sollten Zahlungen dafür unbar erfolgen und schriftlich fixiert werden. Eltern können diese als Kinderbetreuungskosten absetzen, wenn die Aufsichts- personen nicht im Haushalt leben. Zusätzlich können Eltern betreuen- den Familienangehörigen abzugsfähig Fahrtkosten erstatten. Auch diese bleiben für die Großeltern steuerfrei.
--> Anlage Kind, Zeilen 76–82
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16) GESUNDHEITSAUSGABEN
Wer 2021 selbst getragene Gesundheitskosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpra- xen und Kuren gebündelt hat, kann sie in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Finanzämter berechnen den zumutbaren Eigenanteil in Prozent der Gesamteinkünfte und ermitteln diesen einkommensabhängig in drei Tarifstufen.
-->Anlage Außergewöhnl. Belastungen
17) HANDICAPS
Wer als steuerpflichtiger Ruheständler in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist, kann oft einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 25 Prozent werden 620 Euro steuermindernd berücksichtigt, ab 95 Prozent sind es 2840 Euro. Hilflosen und blinden Menschen stehen hier 7400 Euro Pauschbetrag zu.
--> Anlage Außergewöhnl. Belastungen
18)NEBENEINKÜNFTE
Wer als Ruheständler im Jahr 2021 zu versteuernde Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (9744 Euro) hatte, konnte sich per Nichtveranlagungs- bescheinigung („NV“) von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Der Steuervorteil muss beim Finanzamt beantragt und von der Hausbank belegt werden. Eine NV-Bescheinigung gilt meistens drei Jahre ab Bewilligung.
-->Anlage KAP, Zeile 7
19)PFLEGEKOSTEN
Vergangenes Jahr getätigte Ausgaben für eine krankheitsbedingte Unterbringung in Seniorenresidenzen und Altersheimen können Ruheständler als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Absetzbar sind neben den entrichteten Pflegekosten auch Mietzahlungen, die allerdings um eine „Haushaltsersparnis“ des Heimbewohners zu kürzen sind.
-->Anlage Außergewöhnl. Belastungen
20)SPENDEN
Wer 2021 an gemeinnützige Organisationen gespendet hat, kann dies als Sonderausgaben absetzen. Bei Spenden bis 300 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug, falls Finanzämter Belege anfordern. Parteispenden sind zu je 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausga- ben abziehbar, pro Jahr bis zu einem Betrag von maximal 1650 Euro.
--> Anlage Sonderausgaben, Zeilen 5f.