Wer auf die Hilfe von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen verzichtet, muss die Einkommensteuererklärung 2021 bis zum 31. Oktober abgeben. 20 Ausfülltipps „auf den letzten Drücker“ für Kapitalanleger und Immobilienbesitzer. Von Stefan Rullkötter

Die besten Last-Minute-Tipps für Anleger

1)AKTIENVERLUSTE

Wer realisierte Aktienverluste aus 2021 mit anderen Kapitaleinkünften wie Dividenden und Zinsen verrechnen möchte, könnte von einem beim Verfassungsgericht anhängigen Musterverfahren (Az. 2 BvL 3/21) profitieren. Alle Bescheide ab 2009 ergehen zu der Frage, ob die Verlustverrech- nungsbeschränkung für Aktienverluste verfassungsgemäß ist, nur noch vorläufig.

-->Anlage KAP, Zeilen 7–15

2)BANKBESCHEINIGUNGEN

Wer Wertpapierdepots bei mehreren Geldinstituten hat und für 2021 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitigen Aktiengewinnen bankübergreifend verrechnen will, muss eine Verlustbescheinigung vorlegen, die bis 15.12.2021 zu beantragen war. Gleiches gilt, wenn Zusammenveranlagte realisierte Verluste depotübergreifend verrechnen wollen.

-->Anlage KAP, Zeilen 7–15

3)GOLDANLAGEN

Wer im Jahr 2021 Gold-ETCs wie etwa Xetra-Gold und Euwax Gold II, die Lieferansprüche auf physisches Gold „grammgenau“ verbriefen, verkauft hat, kassiert Kursgewinne nach einer Haltedauer von mindestens zwölf Monaten steuerfrei. Realisierte Verluste mit ETCs und physischem Gold sind nur bei Verkauf binnen Jahresfrist steuermindernd verrechenbar.

--> Anlage KAP, Zeilen 7–15

4)GÜNSTIGERPRÜFUNG

Haben Anleger Zweifel, ob für das Veranlagungsjahr 2021 die pauschale Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte (Satz: 25 Prozent) oder die Veranla- gung nach dem persönlichen Grenz- steuersatz auf Basis des Gesamteinkommens (Satz: 14 bis 45 Prozent) vorteilhafter sind, können sie in ihrer Einkommensteuererklärung die „Günstigerprüfung“ beantragen.

--> Anlage KAP, Zeilen 4–5

5)KIRCHENSTEUER

Wer für 2021 dem automatischen Kirchensteuereinbehalt auf Kapitalerträge widersprochen hat, muss bei der Anlage KAP in Zeile 6 eine „1“ eintragen. Je nach Bundesland sind acht oder neun Prozent der Abgeltungsteuer als Kirchensteuer fällig. Damit die Abgabe als Sonderausgabe berücksichtigt wird, sind stets auch die Zeilen 7 und 12 auszufüllen.

-->Anlage KAP, Zeilen 6–15

6)KRYPTOINVESTMENTS I

Wer Bitcoin länger als zwölf Monate gehalten und 2021 verkauft hat, kann Gewinne steuerfrei einstreichen. Werden Kryptowährungen binnen eines Jahres wieder verkauft, setzt das Finanzamt bei Gewinnen den persönlichen Einkommensteuersatz (maximal 45 Prozent) an. Lagen diese unter der Freigrenze von 600 Euro, bleiben Erträge auch dann steuerfrei.

--> Anlage SO, Zeile 10

7)KRYPTOINVESTMENTS II

Wer 2021 mit Kryptogeld Gewinne gemacht hat, kann sich auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren (Az. IX R 3/22) berufen. Ein Anleger, der 3,4 Millionen Euro Gewinn erzielt hat, argumentiert, dass bei der Besteuerung von Kryptoinvestments „strukturelle Vollzugsdefizite“ bestehen und gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen werde.

--> Anlage SO, Zeilen 42–49

8)PAUSCHALABGABEN

Wer an der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte (Satz: 25 Prozent) zweifelt, kann sich auf ein neues Musterverfahren berufen. Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Vorschriften zur Abgeltungsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und hat sie daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Az. 7 K 120/21).

--> Anlage KAP, Zeilen 7–15

9)TOTALVERLUSTE

Totalverluste sind nur bis zu 20 000 Euro jährlich mit realisierten Kursgewinnen verrechenbar. Nicht berücksichtigte Miese sind auf Folgejahre vortragbar. Auch Verluste aus Termingeschäften sind derzeit nur bis zu 20 000 Euro pro Jahr verrechenbar. Ausgenommen sind Zertifikate und Optionsscheine, nicht CFDs, Swaps, Forwards, Futures und Devisendeals.

--> Anlage KAP, Zeilen 7–15

10)ZULAGEN VOM STAAT

Wer bis Ende 2021 Riester-Zulagen, Arbeitnehmersparzulagen und die Wohnungsbauprämie für das Jahr 2019 beantragt hat, kann diese noch erhalten, wenn er damals tatsächlich Anspruch darauf hatte. Dafür ist eventuell die nachträgliche Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung für 2019 nötig. Die Frist für eine Antragsveranlagung läuft vier Jahre.

--> Anlage AV, Zeilen 1–50

Die besten Last-Minute-Tipps für Immobilienbesitzer

11)ABFALLENTSORGUNG

Der Bundesfinanzhof wird bald entscheiden, ob Müllabfuhr und Abwasserentsorgung haushaltsnahe Dienstleistungen sind, die mit 20 Prozent des Rechnungsbetrags (maximal 1200 Euro) steuermindernd wirken. Eigentümer und Mieter können sich auf das Musterverfahren (Az. VI R 8/22) berufen, wenn sie diese Kosten in der Erklärung geltend machen.

--> Anlage Haushalt, Zeile 5

12)BAUKINDERGELD

Wer 2021 Baukindergeld für den Neu- bau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland bezogen hat, erhält die Leistung (jährlich 1200 Euro pro Kind über zehn Jahre) steuerfrei. Da- zu mussten Kaufverträge bis 31. März 2021 unterschrieben worden sein oder Baugenehmigungen vorgelegen haben. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Frist mehrmals verlängert.

--> Mantelbogen und Co

13)EINBRUCHSCHUTZ

Wer 2021 Handwerker mit Arbeiten zum Einbruchschutz an Eigenheim oder Mietwohnung beauftragt hat, kann für Arbeitskosten 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeiträge, maximal 1200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen. Eigentümer dürfen parallel keine staatlichen Zu- schüsse oder geförderten Darlehen für Einbruchschutz abgerufen haben.

--> Anlage Haushalt, Zeile 6

14)IMMOBILIENVERKAUF

Bei vermieteten Immobilien sind Verkaufsgewinne in der Regel nach Ab- lauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Wurde 2021 eine selbst genutzte Immobilie verkauft, bleibt der erzielte Gewinn aber abgabenfrei. Der Steuervorteil gilt selbst dann, wenn Wohnhaus oder Eigen- tumswohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet wurden.

--> Anlage SO, Zeilen 31–41

15)NEBENKOSTEN

Wer Immobilien vermietet, hat spezifische Werbungskosten. Darunter fallen Ausgaben für das Aufsetzen von Mietverträgen, die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen und die Korrespondenz mit Mietern. Kosten für Porto, Telefon und Schreibwaren werden in der Regel anerkannt. Ge- kaufte IT-Geräte dürfen nur bis zu zehn Prozent privat genutzt werden.

--> Anlage V, Zeilen 33–53

16)OBJEKTLEERSTAND

Immobilieneigentümer können Werbungskosten für Vermarktungsbemühungen geltend machen, bis Mieter für leerstehende Objekte gefunden sind. Absetzbar sind Ausgaben für Mietinserate, Makler und die Ausstellung eines Energieausweises. Die Ab- sicht, Mieteinkünfte zu erzielen, ist für den Fiskus auch mit im Jahr 2021 getätigten Renovierungen belegbar.

--> Anlage V, Zeilen 33-53

17)REISEKOSTEN

Eigentümer können Fahrten zur Mietwohnung geltend machen, wenn sie sich dort 2021 mit Bewohnern getroffen oder Objekte an neue Mieter übergeben haben. Absetzbar sind 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Gleiches gilt für Reisen zu Eigentümerversammlungen. Ab acht Stunden Aufwand pro Tag sind gesetzliche Verpflegungspauschalen abziehbar.

--> Anlage V, Zeilen 33–53

18)SCHREBERGÄRTEN

Wer Kleingartengrundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft, kann sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs berufen (Az. IX R 5/21). Datschen gelten auch bei Verstoß gegen das Baurecht als „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“. Die Verkaufsgewinne bleiben demnach auch bei einer Veräußerung innerhalb dieser Spekulationsfrist steuerfrei.

--> Anlage SO, Zeilen 31–41

19)STRASSENREINIGUNG

Straßenreinigungsgebühren für öffentliche Straßen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt (Bundesfinanzhof, Az. VI R 4/18). Kosten für Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Erd- und Pflanzarbeiten, Haus- meister- und Winterdienste sowie Leitungs-Dichtheitsprüfungen sind aber zu 20 Prozent (bis 4000 Euro) direkt von der Steuer abziehbar.

--> Anlage Haushalt, Zeile 5

20)WOHNUNGSBAU

Wer privat Mietwohnungen baut oder neue Wohnungen zur Miete in bestehenden Gebäuden schafft und Bauanträge bis Ende 2021 gestellt hat, kann vorübergehend mehr Ausgaben absetzen. Investoren können vier Jahre jährlich fünf Prozent als Sonderabschreibung nutzen. Hinzu kommt die reguläre lineare Abschreibung von jährlich zwei Prozent.

--> Anlage V, Zeilen 33–53

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