Mehr Netto, weniger Stress – so gelingt der perfekte Start ins Steuerjahr 2025. Ob durch smarte Freibeträge, absetzbare Umzugskosten oder eine NV-Bescheinigung für Ruheständler: Diese Tricks sorgen dafür, dass Sie beim Finanzamt nichts verschenken!

1. Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte

Der Weg zu „mehr Netto vom Brutto“ im neuen Jahr  kann über die elektronische Steuerkarte und einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung führen. Finanzämter halten die dafür nötigen Vordrucke bereit.

Die Voraussetzungen

Ein Lohnsteuerfreibetrag lässt sich 2025  für Werbungskosten aus beruflicher Tätigkeit, Sonderausgaben oder auch für außergewöhnliche Belastungen eintragen.

Die Details

Wer weite Wege zur Arbeitsstätte zurücklegt, bezahlt bei Ausgaben von mindestens 600 Euro  jeden Monat zu viel Lohnsteuer. Berufspendler können sich in dem Fall einen Lohnsteuerfreibetrag für Fahrtkosten (bis zu 4500 Euro pro Jahr) und eventuell für doppelte Haushaltsführung eintragen lassen. Gleiches gilt bei hohen selbst bezahlten Kosten für Arbeitsmittel und Fortbildungen sowie Ausgaben für ein Arbeitszimmer. Auch wer 2025 viel im Heimbüro arbeitet, kann sich in Höhe der Homeoffice-Pauschale (maximal 1260 Euro, Formel: 210 Tage mal sechs Euro) noch einen Freibetrag sichern. Eltern, die im laufenden Jahr erhebliche Kinderbetreuungskosten haben, können ebenfalls profitieren. Zu berücksichtigen sind  im neuen Jahr 80 Prozent (zuvor: zwei Drittel)  der Kosten, maximal 4800 Euro (zuvor : 4000 Euro) pro Kind. Auch Schulgelder (maximal 5000 Euro pro Kind), Spenden und gezahlte Kirchensteuern sind 2025 auf der Lohnsteuerkarte eintragungsfähige Freibeträge.

2. Berufliche Umzüge

Wer weite Wege zur Arbeitsstätte zurücklegt, bezahlt bei Ausgaben von mindestens 600 Euro jährlich jeden Monat zu viel Lohnsteuer. Berufspendler können sich in dem Fall noch schnell einen Lohnsteuerfreibetrag für Fahrtkosten (bis zu 4500 Euro pro Jahr) und eventuell für doppelte Haushaltsführung eintragen lassen. Gleiches gilt bei hohen selbst bezahlten Kosten für Arbeitsmittel und Fortbildungen sowie Ausgaben für ein Arbeitszimmer. Auch wer 2024 viel im Heimbüro arbeitet, kann sich in Höhe der Homeoffice-Pauschale (maximal 1260 Euro, Formel: 210 Tage mal sechs Euro) noch einen Freibetrag sichern. Eltern, die im laufenden Jahr erhebliche Kinderbetreuungskosten haben, können ebenfalls profitieren. Zu berücksichtigen sind zwei Drittel der Kosten, maximal 4800 Euro pro Kind. Auch Schulgelder (maximal 5000 Euro pro Kind), Spenden und gezahlte Kirchensteuern sind noch als Last-Minute- Steuerermäßigung nutzbar.

Der Hintergrund:

Rund neun Millionen Mal wird jedes Jahr in Deutschland umgezogen. Für den neuen Arbeitsplatz in eine andere Stadt ziehen oder durch Wohnsitzwechsel den Arbeits­weg um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzen – dann ist auch der Fiskus als Umzugshelfer dabei. Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann anfallende Ausgaben nun pauschal leichter absetzen. 

Umzugspauschalen:

Bereits seit März 2024 gilt dafür die erhöhte Umzugskostenpauschale für Alleinstehende von 964 Euro, zuvor waren es lediglich 886 Euro. Wechseln zeitgleich auch der Ehe- oder Lebens­partner sowie die Kinder den Wohnort „in häuslicher Gemeinschaft“, können jeweils weitere 643 Euro veranschlagt werden. Für Umzüge bis Ende Februar 2024 waren es nur 590 Euro.  Alternative? Belege sammeln

In vielen Fällen lohnt es sich aber, Belege für sämtliche Umzugskosten zu sammeln und die Ausgaben später ­gesondert in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Denn höhere Ausgaben als die Umzugspauschalbeträge sind bei Nachweis der unbaren Zahlung absetzbar.

Abzugsfähige Einzelposten: 

Dazu gehören etwa die Rechnung der Umzugsfirma, Ausgaben für Miet­inserate und Nachhilfekosten für Kinder am neuen Schulort. Hier für „Pauschalisten „ zu beachten: Steuerlicher Stichtag für die maximal absetzbaren Nachhilfekosten ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Fällt dieser auf den 1. März 2024 oder später, gelten die höheren Pauschalen. Auch sich im Veranlagungsjahr überschneidende Mieten am alten und ­neuen Wohnort muss das Finanzamt steuermindernd berücksichtigen. Gleiches gilt für die Verpflegung der Umzugshelfer, kleinere Reparaturen in der alten Wohnung, das Ummelden des Autos oder auch das Anschließen elektronischer Geräte in der neuen Wohnung. 

Dokumentenvorlage?  Nur auf Anfrage

Zu beachten: Umzügler müssen mit der späteren Erklärung für 2024 entsprechende Belege grundsätzlich nicht einreichen, sondern nur die Gesamthöhe der Umzugskosten deklarieren. Liegen diese deutlich über den Pauschalen, wird sich das Finanzamt erfahrungsgemäß melden. Daher sollte man am besten zeitnah nach erfolgtem Umzug eine Aufstellung anfertigen.  

Umzugskosten-Erstattung durch Arbeitgeber

Erstatten Unternehmen ihren Mitarbeitern die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen, können Umzugspauschalen nicht geltend gemacht werden. 

3. NV-Bescheinigung

Wer als Ruheständler 2025 zu versteuernde Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (aktuell 11 784 Euro Alleinstehende, 23 568 Euro Zusammenveranlagte)  hatte, kann sich via Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) auch im neuen Jahr  von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Für 2025 ist geplant, dass der Grundfreibetrag weiter auf 12 084 Euro (Singles) und 24 168 (Zusammenveranlagte) steigt. Ob und wann dies abgesegnet wird, ist derzeit noch offen.  Eine NV-Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre. 

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