Wer dieses Jahr an der Börse Verluste realisiert hat, sollte bei den Verrechnungsmöglichkeiten mit anderweitig erzielten Gewinnen immer auf die Details achten – und den Stichtag 15. Dezember im Blick haben von Stefan Rullkötter
Der Hintergrund:
Alle in diesem Jahr realisierten Kursverluste mit Aktien sind nur mit Gewinnen aus anderweitigen Aktienverkäufen verrechenbar, nicht aber mit realisierten Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen oder mit Zinsen und Dividenden. Eine Hoffnung bleibt: Wer Aktienverluste aus 2023 mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen will, könnte noch von einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren (Az. 2 BvL 3/21) profitieren. Alle Bescheide ab 2009 ergehen zur Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungsgemäß ist, nur vorläufig.
Die Empfehlung:
Damit betroffene Aktionäre von einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung der Verfassungsrichter reibungslos profitieren, sollten sie stets die Anlage KAP ausfüllen und mit der späteren Steuererklärung für 2023 einreichen.
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Die Besonderheit:
Wer Depots bei mehreren Geldinstituten hat und für das bald zu Ende gehende 2023 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitigen Aktiengewinnen bankübergreifend verrechnen will, muss auf ein weiteres Details achten: Erforderlich ist in dieser Konstellation eine sogenannte Verlustbescheinigung, die bis zum Stichtag 15. Dezember 2023 bei der jeweiligen Depotbank zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn zusammenveranlagt Partner ihre im laufenden Jahr realisierten Börsenverluste depotübergreifend verrechnen wollen.
Die Änderung:
Erfreulich: Die in der Vergangenheit nicht erlaubte „ehegattenübergreifende“ Verlustverrechnung direkt über die Steuererklärung wurde für das vergangenen Jahr erstmals von der Finanzverwaltung zugelassen Möglich macht dies das Jahressteuergesetz 2022, das vor genau einem Jahr abgesegnet wurde. Hier zu beachten: Eine Verlustbescheinigung benötigenn die betroffenen Anleger auch weiterhin. Denn die Depotbank stellt nach Ausfertigung einer Verlustbescheinigung den sogenannten Verlustverrechnungstopf auf null. „Dadurch wird verhindert, dass die Bankddie Verluste, die sie in der Einkommensteuererklärung geltend machen, nochmals im Folgejahr mit Gewinnen verrechnet“, erklärt der Rosenheimer Steuerberater Anton Götzenberger, der auf Kapitalanlagen spezialisiert ist.
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