Wer Wohnungen über Portale wie Airbnb untervermietet, muss die Einnahmen in der Steuererklärung angeben. Dafür gibt es ab sofort ein neues Steuerformular. Diese Punkte sind zu beachten von Stefan Rullkötter
Der Hintergrund:
Wird Wohnraum auch nur kurzfristig vermietet, sind die Einnahmen als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ („VuV“) in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das gilt auch für Untervermietungen. Ein Sachbearbeiter des Finanzamts prüft, ob es sich hier um steuerpflichtige Einkünfte handelt. Die Voraussetzung dafür ist eine "Einkünfteerzielungsabsicht“ des Vermieters, die aber de facto nur bei sogenannten Verlustobjekten fraglich ist.
Die behördlichen Ermittlungen:
Im Juli 2023 machte die Hamburger Steuerfahndung publik, dass sie "zu Kontrollzwecken Buchungsdaten von mehr als 56000 Anbietern auf einem internationalen Vermittlungsportal für private Ferienunterkünfte abgefragt" habe. Dabei handelte es sich offenkundig um AirBnB. Der aufgedeckte Gesamtumsatz belief sich dabei auf mehr als eine Milliarde Euro. Die Finanzbehörde kündigte an, die gesammelten Daten zur weiteren Überprüfung an die Steuerverwaltungen aller 16 Bundesländer weiterzuleiten.
Die Nachforderungen der Finanzämter:
Bereits im Jahr 2020 konnte die hier bundesweit federführende Hamburger Finanzbehörde im Rahmen eines sogenannten internationalen Gruppenersuchens einen gerichtlichen Beschluss zur Herausgabe der Daten erwirken. Dadurch wurden hierzulande nicht deklarierte Umsätze von 137 Millionen Dollar aufgedeckt. Dies brachte letztlich in den Jahren 2021 und 2022 bundesweit Steuermehreinnahmen von vier Millionen Euro.
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Die Verschärfung:
Als Präventiv-Maßnahme muss bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung künftig ein zusätzliches Steuerformular ausgefüllt werden. Neu ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Anlage „V Sonstiges“, Darin sollen sämtliche Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft sowie Einnahmen aus einer Untervermietung erfasst werden. Die bisherige Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verlängert sich so auf vier Seiten.
Die Umsatzsteuer-Pflicht:
Umtriebigen Airbnb-Vermietern, die das Finanzamt bisher außen vor ließen, droht Ärger bei einer weiteren Steuerart: Eine kurzzeitige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, wie bei Airbnb üblich, unterliegt wegen „fehlender Dauerhaftigkeit“ im Gegensatz zu Langfristvermietungen auch der Umsatzsteuer. Eine Steuerhinterziehung kann allerdings nur vorliegen, wenn die sogenannte Kleinunternehmergrenze (jährliche VuV-Einkünfte von 22 000 Euro ab 2020, in den Jahren davor 17 500 Euro) überschritten wurde.
Der Ausweg: Strafbefreiende Selbstanzeige
Die heiklen Daten werden parallel zu dem nachträglichen Steuerfestsetzungsverfahren auch an die Fahndungsstelle des Finanzamts weitergeleitet. Zu beachten ist: Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung läuft fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sind es zehn Jahre. Ist die Straftat noch nicht verjährt, können die Betroffenen prüfen lassen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. Die Hürden für dieses Rechtsinstrument sind jedoch hoch: Je nach Einzelfall müssen dem Fiskus Einkünfte für sämtliche Veranlagungsjahre rückwirkend bis 2011 vollständig offengelegt werden. Wer nur für die Jahre 2021 und 2022 Angaben macht, gibt keine wirksame Selbstanzeige ab. Damit eine Selbstanzeige gültig ist, dürfen keine Sperrgründe, etwa das bereits erfolgte Entdecken der Tat, vorliegen. Spätestens dann, wenn Sachbearbeiter die Steuererklärungen daraufhin überprüfen, ob Airbnb-Mieteinkünfte angegeben wurden, ist dies aber der Fall.
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