BERLIN (dpa-AFX) - Die Kostenschätzung des Berliner Senats im Hinblick auf den Volksentscheid zur Enteignung großer Wohnungskonzerne am 26. September verstößt nicht gegen das sogenannte Sachlichkeitsgebot. Das hat der Berliner Verfassungsgerichtshof am Montag entschieden und einen Antrag der Initiative "Deutsche Wohnen & Co. enteignen" auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

In der amtlichen Mitteilung zum Volksentscheid, die seit Montag an die Berliner Haushalte verschickt wird, schätzt der Senat die Entschädigungskosten im Falle einer Vergesellschaftung aller Immobilienfirmen mit mehr als 3000 Wohnungen in Berlin auf 29 bis 39 Milliarden Euro. Weiter heißt es dort, der Senat nehme außerdem an, dass Berlin bei einer Kreditfinanzierung aus dem Landeshaushalt etwa 6 bis 9 Milliarden Euro bezuschussen müsse. Hinzu kämen voraussichtlich die Grunderwerbsteuer und andere einmalige Kosten.

Die Initiatoren des Volksentscheids, die bei ihrem Vorhaben von weit geringeren Summen ausgehen, finden die Senatsangaben nicht plausibel und irreführend. Sie legten vor dem Verfassungsgericht Einspruch ein und beantragten eine einstweilige Anordnung - in beiden Fällen ohne Erfolg.

Laut Gericht ist die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats vor der Abstimmung erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten "in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht". Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt./kr/DP/he

Quelle: dpa-Afx