Siemens Energy AG: Siemens Energy AG gibt die erfolgreiche Platzierung einer Pflichtwandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 960 Millionen bekannt
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06.09.2022 / 23:06 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (GANZ ODER TEILWEISE) IN DEN ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER AN U.S. PERSONEN, AUSTRALIEN, SÜDAFRIKA ODER JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE
Siemens Energy AG (die "Gesellschaft") gibt die erfolgreiche Platzierung einer nachrangigen Pflichtwandelanleihe mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 960 Millionen (die "Anleihe") bekannt. Die im Rahmen der Anleihe zu begebenden Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") sind in neu ausgegebene oder bestehende auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktie) der Gesellschaft (die "Aktien") wandelbar. Das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft zum Bezug der Schuldverschreibungen wurde ausgeschlossen.
Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoemissionserlös der Anleihe zur teilweisen Finanzierung des von der Gesellschaft am 21. Mai 2022 angekündigten freiwilligen Barkaufangebots für alle ausstehenden Aktien der Siemens Gamesa Renewable Energy, S.A. zu verwenden. Im Rahmen des freiwilligen Barkaufangebots hat die Gesellschaft kommuniziert, dass sie nach wie vor ein solides Investment-Grade-Rating anstrebt und sie die Akquisition teilweise über Eigenkapitalinstrumente zu finanzieren beabsichtigt. Die Begebung der Anleihe ist Teil dieser bereits angekündigten Eigenkapitalmaßnahmen.
Die Schuldverschreibungen mit einer Stückelung von jeweils EUR 100.000 werden von Siemens Energy Finance B.V. (die "Emittentin") zu 100% ihres Nennbetrags begeben und profitieren von einer nachrangigen Garantie der Gesellschaft. Bei Fälligkeit am 14. September 2025 werden alle ausstehenden Schuldverschreibungen obligatorisch in Aktien umgewandelt. Die Anleihebedingungen sehen auch marktübliche Wandlungsrechte der Anleihegläubiger und der Emittentin vor Fälligkeit vor.
Die Anleihe wird einen Kupon von 5,625 Prozent pro Jahr haben. Der Mindestwandlungspreis wurde anfänglich auf 13,22 EUR festgelegt, was dem Platzierungspreis pro Aktie entspricht, der im Gleichzeitigen Angebot Bestehender Aktien (wie unten definiert) festgelegt wurde. Der Höchstwandlungspreis wurde anfänglich bei Ausgabe auf 15,5335 EUR festgelegt, was einer maximalen Wandlungsprämie von 17,5 Prozent über dem Mindestwandlungspreis entspricht.
Die Lieferung der Schuldverschreibungen an die Investoren wird voraussichtlich am oder um den 14. September 2022 erfolgen.
Die Gesellschaft beabsichtigt zu veranlassen, dass die Schuldverschreibungen in naher Zukunft in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen werden.
Nach der Transaktion unterliegt die Gesellschaft einer Sperrfrist von 90 Tagen (Lock-up), vorbehaltlich üblicher Ausnahmen und Verzichtserklärungen von gewissen Konsortialbanken.
Gleichzeitiges Angebot Bestehender Aktien
Die Konsortialbanken führten gleichzeitig mit der Platzierung der Anleihe eine Platzierung bestehender Aktien (das "Gleichzeitige Angebot Bestehender Aktien") im Namen von Käufern der Anleihe durch, die diese Aktien durch Leerverkäufe zu einem Platzierungspreis, der durch ein beschleunigtes Bookbuilding-Verfahren bestimmt wurde, verkaufen möchten, um das Marktrisiko aus einer Anlage in die Anleihe abzusichern. Die Gesellschaft erhält keine Erlöse aus dem Gleichzeitigen Angebot Bestehender Aktien.
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Wichtiger Hinweis
Die Verbreitung dieser Bekanntmachung und das Angebot von Schuldverschreibungen oder Aktien (die "Wertpapiere") können in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich beschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Bekanntmachung gelangen, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren an Personen in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Südafrika, Japan oder in einer anderen Rechtsordnung, in der ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig ist, dar.
Wertpapiere dürfen nicht ohne Registrierung angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung vor oder es handelt sich um eine nicht registrierungspflichtige Transaktion. Es wird kein öffentliches Angebot von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in einer anderen Jurisdiktion stattfinden.
In den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") ist diese Bekanntmachung nur an Personen gerichtet, die "qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 2(e) der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) (in der jeweils geltenden Fassung, die "Prospektverordnung") sind ("Qualifizierte Anleger"). Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung nur an qualifizierte Anleger, die (i) über berufliche Erfahrung in Anlageangelegenheiten verfügen, die unter Artikel 19(5) (Investment Professionals) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in ihrer geänderten Fassung, die "Order") oder (ii) unter Artikel 49(2)(a) bis (d) (High Net Worth Companies, Incorporated Associations usw.) der Order fallen, und an diese gerichtet sind.
MiFID II Information
Zielmarkt der Hersteller (MiFID II Product Governance) sind nur geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden (alle Vertriebskanäle). Es wurde kein PRIIPS Key Information Document (KID) und kein UK PRIIPS KID erstellt, da die Anleihen nicht für Kleinanleger im EWR, im Vereinigten Königreich oder anderswo erhältlich sein werden. Ausschließlich für die Zwecke der Produkt-Governance-Anforderungen, die in folgenden Richtlinien enthalten sind: (a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung ("MiFID II"); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung von MiFID II; und (c) lokale Durchführungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID II-Produktgovernance-Anforderungen"), und unter Ausschluss jeglicher Haftung, ob aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die ein "Hersteller" (für die Zwecke der MIFID II-Produktgovernance-Anforderungen) ansonsten in Bezug darauf haben könnte, wurden die Anleihen einem Produktgenehmigungsverfahren unterzogen, in dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen nur geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sind, wie jeweils in MiFID II definiert; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die die Schuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertreiber"), sollte die Zielmarktbewertung des Herstellers berücksichtigen; ein Vertreiber, der der MiFID II unterliegt, ist jedoch dafür verantwortlich, seine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen vorzunehmen (indem er die Zielmarktbewertung des Herstellers entweder übernimmt oder verfeinert) und geeignete Vertriebskanäle zu bestimmen.
Die Zielmarktbeurteilung erfolgt unbeschadet der Erfordernisse vertraglicher oder gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Angebot der Schuldverschreibungen. Zur Klarstellung: Die Zielmarktbeurteilung ist keinesfalls: (a) eine Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke von MiFID II; oder (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Schuldverschreibungen zu investieren oder sie zu kaufen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu ergreifen.
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06.09.2022 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Quelle: dpa-Afx