Der Kläger hatte das Fahrzeug im Juni 2009 für vier Jahre geleast und monatlich 437 Euro Leasingrate nebst 5000 Euro Leasingsonderzahlung geleistet. Im Jahr 2013, vor Auffliegen des Skandals, kaufte er das Auto - und will nun nicht nur den Kaufbetrag sondern auch die Leasingraten abzüglich Nutzungsentschädigung zurückhaben.
Der BGH hat bereits grundsätzlich entschieden, dass betroffene Diesel-Käufer ihr Auto an Volkswagen (Volkswagen (VW) vz) zurückgeben und sich - abzüglich des Wertverlusts für die gefahrenen Kilometer - den Kaufpreis erstatten lassen können. Noch offen ist, was beim Leasen gilt. Laut VW ist der Ausgang relevant für eine vierstellige Zahl von Verfahren. Der Skandalmotor EA189 wurde bei VW entwickelt, aber auch bei der Konzerntochter Audi eingesetzt. Die Klage im vorliegenden Fall richtet sich direkt gegen Audi.
Beim Leasen kauft der Kunde das Auto nicht, sondern "mietet" es für einen vorher vereinbarten Zeitraum mit monatlichen Raten für die Nutzung. Im Fall des Klägers aus Baden-Württemberg waren dabei fast 26 000 Euro aufgelaufen. In der Vorinstanz hatte er nur zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sprach ihm zwar Schadenersatz für den Kaufpreis des Autos zu, jedoch nicht für das im Rahmen des Leasing ausgegebene Geld. Der Kläger legte Revision ein, ebenso wie Audi.
Im Rahmen des Abgasskandals, der 2015 aufgeflogen war, hatten die BGH-Richter im Mai 2020 in ihrem ersten und wichtigsten Urteil entschieden, dass VW seine Kunden systematisch getäuscht hat. Die Kläger haben damit das Recht, ihr Auto zurückzugeben - unter Anrechnung der Nutzung. Inzwischen hat sich der BGH auch in etlichen anderen Urteilen zu Konstellationen geäußert, bei denen sich spezielle Fragen stellen. Nun steht das Leasing auf dem Prüfstand - ob am Donnerstag nur verhandelt oder schon ein Urteil verkündet wird, ist offen. (Az. VII ZR 192/20)
dpa-AFX