Nicht jeder, der eine Altersrente bezieht, muss Abgaben zahlen. Die Zahl der steuerpflichtigen Ruheständler steigt aber von Jahr zu Jahr. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass dieses Jahr rund 4,4 Millionen Pensionäre und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. Diese ist obligatorisch, wenn die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte den Grundfreibetrag (8820 Euro) übersteigen. Die Besteuerung der einzelnen Alterseinkünfte ist aber höchst unterschiedlich.

Gesetzliche Rente: Seit 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Seitdem unterliegt die gesetzliche Rente schrittweise der nachgelagerten Besteuerung, auch Rentensteuer genannt. Der steuerpflichtige Anteil hängt dabei vom Jahr des Renteneintritts ab. Neurentner des Jahres 2017 müssen zum Beispiel 74 Prozent der staatlichen Zahlung versteuern, ein Anteil von 26 Prozent bleibt steuerfrei. Bis zum Jahr 2020 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner jährlich um zwei Prozentpunkte, danach weitere 20 Jahre um je einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind gesetzliche Renten schließlich für Neurentner voll steuerpflichtig. Zu beachten: Der lebenslang steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente wird bei Rentenbeginn nominal, also in einem fixen Betrag, festgeschrieben. Nach jeder Rentensteigerung erhöht sich deshalb für Altrentner der prozentual zu versteuernde Anteil.

Riester-Rente: Sie fällt ebenfalls unter die nachgelagerte Besteuerung. Auszahlungen aus Riester-Rentenversicherungen belegt der Fiskus ohne Abschläge mit dem persönlichen Steuersatz. Wie hoch dieser ausfällt, ist abhängig vom Gesamteinkommen des Rentners. Die nachgelagerte Besteuerung ist vorteilhaft, wenn der Steuersatz im Ruhestand unter dem Steuersatz während des Erwerbslebens liegt und das Riester-Produkt eine attraktive Rendite abwirft.

Betriebsrente: Die monatliche Betriebsrente, aber auch Einmal- oder Teilzahlungen sind im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung voll zu versteuern. Für gesetzlich Krankenversicherte werden zusätzlich Kranken- und Pflegebeiträge fällig. Da in der Rente der Steuersatz in der Regel geringer ist als in der Einzahlungsphase, sparen viele Betriebsrentner dennoch Abgaben.

Rürup-Rente: Sobald eine lebenslange Leibrente gezahlt wird, ist diese anteilig mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die Höhe des zu versteuernden Anteils hängt - analog zur gesetzlichen Rente - davon ab, in welchem Jahr die erste Rentenzahlung erfolgt. Dieses Jahr sind 74 Prozent steuerpflichtig, ab Rentenbeginn im Jahr 2040 oder später sind Rürup-Renten voll zu versteuern.

Private Rentenversicherung: Wer sich für eine ungeförderte Police entscheidet, muss in der Rente nur den Ertragsanteil versteuern. Dessen Höhe hängt vom Alter des Rentners bei der Erstauszahlung ab. Wer ab 66 Jahren eine Rente bezieht, muss davon 17 Prozent versteuern (siehe Beispielrechnung, Teil "Privatrente"). Vorsicht: Eine private Rentenversicherung unterliegt nur dann der günstigen Besteuerung des Ertragsanteils, wenn schon zu Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko vom Versicherer übernommen wird. Dazu muss bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Rente in Euro oder mittels Faktors beziffert werden.

Fondssparplan: Auch hier gibt es eine Besonderheit. Einzahlungen in Fondssparpläne werden steuerlich nicht als einheitliches Geschäft behandelt, sondern jede einzelne Ausführung als isolierter Kauf. Damit unterliegen Ausschüttungen aller Anteile sowie die Wertzuwächse der Anteile, die ab 2009 erworben wurden, der 25-prozentigen Abgeltungsteuer - zuzüglich Soli und eventuell Kirchensteuer.

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Beispielrechnung: Besteuerung im Ruhestand