Viele Betreiber von Cafés, Restaurants, Hotels, Diskotheken und Kinos haben sich für den Fall versichert, dass ihr Betrieb plötzlich geschlossen werden muss. Doch für den Ernstfall durch den Corona-Lockdown im Frühjahr wollen nun viele Versicherer nicht aufkommen. Die meisten Assekuranzen mauern, denn es geht um viele Entschädigungen in Millionenhöhe. Doch immer mehr Gerichte sprechen den Betrieben einen Anspruch auf Schadenbegleichung zu.
Die E + S Rückversicherung schätzt die möglichen Ansprüche von Versicherten in Summe auf bis zu 1,25 Milliarden Euro. Der Hintergrund: Mindestens 40 000 Betriebe in Deutschland haben eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung (BSV) abgeschlossen, schätzt Thomas Hartung, Professor an der Universität der Bundeswehr in München.
Idyllischer geht es kaum. Das reetgedeckte Hotel Graf Bentinck liegt in Dangast, einem Stadtteil von Varel, am Jadebusen, dem südlichsten Zipfel der Nordsee. "Wir sind familienfreundlich und gleichzeitig ein komfortables Tagungshotel", sagt Inhaber und Geschäftsführer Jan Wichmann. Da es an der friesischen Küste schon mal sehr stürmisch werden kann, hat sich der Hotelier auf alle möglichen Ernstfälle vorbereitet. "Wir sind eigentlich rundum versichert", sagt Wichmann und schiebt ein "dachten wir bisher" nach.
So hat sich der Gastronom auch mit einer BSV eingedeckt. "Da sind alle Krankheiten abgesichert, die dazu führen könnten, dass die Behörden einen Betrieb schließen", so Wichmann. Für 60 Tage Schließungszeit wurde ein Tagessatz von 3000 Euro bei der Helvetia Versicherung abgesichert. Beruhigend, denn wenn ein Hotel schließt, laufen viele Kosten weiter. Unter anderem alle Versicherungen.
Mit Corona trat der Ernstfall ein. Zehn Wochen war das Graf Bentinck im Frühjahr dicht. Daher fordert Wichmann nun die versicherte Summe von 180 000 Euro von der Helvetia - doch Pustekuchen. Für die Corona-bedingte Schließung will die Assekuranz nicht zahlen. Sie macht aber ein "Kulanzangebot" von sechs Prozent der versicherten Summe. Das wären 10 800 Euro. "Das ist eine lächerliche Entschädigung", ärgert sich Wichmann. Zudem verlangt die Assekuranz gleichzeitig eine schriftliche Abgeltungserklärung für alle Ansprüche. "Das wird als Druckmittel eingesetzt. Die Versicherung will die Not der Hoteliers ausnutzen und sich billig freikaufen", so Wichmann wütend.
Der Besitzer des Vier-Sterne-Hotels will kämpfen. Dafür hat er über den Osnabrücker Fachanwalt für Versicherungsrecht, Klaus Kohake, nun eine Klage gegen die Versicherung eingereicht. Der Jurist betreut für Mandanten bundesweit mehr als 20 Verfahren im Zusammenhang mit Betriebsschließungen wegen des Corona-Lockdowns im zweiten Quartal. Also: Wichmann ist nicht allein.
BSV-Fälle bei fast jedem Landgericht
Fast jedes Landgericht in Deutschland beschäftigt sich bereits mit mindestens einem BSV-Fall. Allein in München hängen derzeit noch 88 Klagen an. In zwei Fällen hat das Landgericht München I im Oktober entschieden - zugunsten der Kläger. So muss die Versicherungskammer Bayern (VKB) dem Gastwirt des örtlichen Augustinerkellers über eine Million Euro zahlen (Az. 12 O 5895/20). Und die Haftpflichtkasse (HK) muss die Gaststätte Sankt Emmeramsmühle wegen der Corona-Schließung mit 427 170 Euro entschädigen. Die unterlegenen Versicherer taten nach den Urteilsverkündungen kund, über eine Berufung nachzudenken.
Demgegenüber hat die Allianz-Versicherung am 21. Oktober 2020 noch vor dem anberaumten Gerichtstermin eingelenkt. Sie hat sich mit dem Kläger, dem Betreiber des Münchener Gasthauses "Paulaner am Nockherberg", im Streit um 1,1 Millionen Euro gütlich geeinigt. Was Deutschlands größter Versicherer tatsächlich auf den Tisch gelegt hat, ist ein Geheimnis.
Es dürfte aber bei Weitem mehr sein als der sogenannte "bayerische Kompromiss", mit dem die Versicherer landauf und landab versuchen, ihre Kunden abzuspeisen. Nach öffentlichem Druck, notleidende Unternehmer doch endlich zu entschädigen, hatte eine Gruppe von Assekuranzen - darunter die Allianz - ein "Kulanzangebot" errechnet. Danach würden die betroffenen Betriebe durch staatliche Corona-Hilfen in der Regel rund 70 Prozent des durchschnittlichen wirtschaftlichen Schadens ersetzt bekommen. Für 30 Tage sei man daher bereit, die Hälfte des verbliebenen Schadens, also 15 Prozent vom Gesamtschaden, zu ersetzen. Viele Unternehmer haben nach diesem "Strohhalm" gegriffen. Doch Tausende wehren sich auch.
Corona fällt unter Versicherungsschutz
"Nun hat das Gericht dem sogenannten Bayerischen Kompromiss eine schallende Ohrfeige versetzt", sagt Hans-Georg Jenssen vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM). Das Münchener Landgericht I hat nämlich festgestellt, dass die Wirte, Hoteliers und Diskothekenbetreiber staatliche Zahlungen gar nicht auf die Versicherung anrechnen müssen. Zudem stellt es klar, dass die vorsorgliche Schließung aller Betriebe, um die Virus-Pandemie einzudämmen, unter den Versicherungsschutz fällt.
Auch das Argument, das Coronavirus sei ja in den Bedingungen gar nicht aufgeführt und damit nicht versichert, ließen die Richter nicht gelten. Nach ihrer Meinung sind zumindest die Bedingungen der betroffenen Versicherer unwirksam. Grund: Die Kunden hätten die Bedingungen mit dem Infektionsschutzgesetz Wort für Wort vergleichen müssen. Das hätte ein durchschnittlicher Kunde weder verstehen können, noch sei ihm eine solche Prüfung zuzumuten.
"Der Versicherungsnehmer wird irregeführt, wenn er Schutz gegen Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz einkauft, die Liste der Krankheiten und Krankheitserreger in den Bedingungen dann aber nur entfernt mit dem Infektionsschutzgesetz zu tun hat. Wie soll er dann erkennen, wogegen er vermeintlich nicht versichert ist?", kritisiert der Fachanwalt für Versicherungsrecht Mark Wilhelm aus Düsseldorf.
Eine gebotene sorgfältige Prüfung der "Listen-Klausel" würden aber noch immer nicht alle mit der Thematik befassten Landgerichte vornehmen. Dadurch komme es immer wieder auch zu Entscheidungen zugunsten der Versicherer. Wilhelm: "Der Wortlaut der entsprechenden Klausel der Helvetia beispielsweise ist völlig identisch mit der vom LG München für unwirksam erklärten Klausel der Haftpflichtkasse." Auf Anfrage von BÖRSE ONLINE bei der Helvetia - auch zum Fall des Hoteliers Wichmann - teilte die Assekuranz mit, sie gebe "keine Einzelauskünfte zu Betriebsschließungsversicherungen".
Einige Versicherer zahlen
Einige wenige Versicherer haben sich im Streit um die Entschädigungen von Corona-Schließungen hingegen von Anfang an kundenfreundlich gezeigt. "Innerhalb weniger Tage hat die Basler einem Restaurant eine Vorauszahlung aus der Betriebsschließungsversicherung gewährt", sagt Peer Höfling vom Versicherungsmakler Marscheider. Höfling ist zugleich Vorstand beim BDVM. Er sagt: "Solche positiven Reaktionen sind aber derzeit noch die Ausnahme." Neben Basler haben Barmenia, HDI, Münchener Verein und die Signal Iduna ihre Kunden bereitwillig entschädigt.
Ob nun der erste "echte" Vergleich durch Marktführer Allianz eine Trendwende bedeutet, ist ungewiss. Sehr skeptisch ist Philipp Sahm von der Kanzlei Beiten Burkhardt aus Frankfurt am Main, der ebenfalls BSV-Kläger betreut. "Die Allianz verfolgt eine in Massenverfahren typische Strategie. Sie besteht darin, negative ‚Leuchtturmentscheidungen‘ zu verhindern, die weitere Betroffene zu einer Klage verleiten könnten."
Sollte das der Fall sein, dürfte das Image der Assekuranzen wohl weiter Schaden nehmen. "Eine Vielzahl von Kunden, die von der Leistungsablehnung betroffen sind, wird ihr Vorurteil bestätigt sehen: Wenn es darauf ankommt, leisten Versicherer eben doch nicht", sagt Maklerlobbyist Jenssen.
Imageschaden für die Assekuranzen
Dabei hatte der BDVM schon Ende März 2020 in zahlreichen Schreiben an die Versicherer deutlich gemacht, dass nach seiner Rechtsauffassung vielfach aus der BSV geleistet werden müsse. "So passt zwischen die Bedingungen der Allianz und des HDI kein Blatt", meint Jurist Jenssen. Trotzdem sei die HDI ein "Vollzahler" und die Allianz ein "Nichtzahler" - zumindest bis zum Vergleich mit dem Paulaner am Nockherberg.
Sollte die Versicherungswirtschaft bei ihrer im Wesentlichen ablehnenden Haltung bleiben, wären zahlreiche Prozesse über mehrere Instanzen wahrscheinlich, fürchtet der BDVM. Laut Anwalt Kohake müssten Betroffene damit rechnen, dass sie erst in zwei Jahren nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu ihrem Geld kommen. Die Stimmung bei vielen Unternehmern ist aber schon jetzt auf dem Nullpunkt.
Hinweise für Versicherte
Ansprüche prüfen lassen
Unternehmer, die eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) abgeschlossen haben und anlässlich einer Corona-bedingten Schließung nicht entschädigt wurden, sollten ihr Recht individuell prüfen lassen. "Einen Standard gibt es bei BSV-Policen nicht", sagt Hans-Georg Jenssen, Jurist und geschäftsführender Vorstand des Bundesverbands Deutscher Versicherungsmakler.
Klage einreichen
Sehen Fachjuristen eine Chance auf Entschädigung, sollte man, falls es keine einvernehmliche Lösung mit der Versicherung gibt, die Assekuranz verklagen.
Kosten eines Rechtsstreits
Hier sind Unternehmen gut aufgestellt, die eine Firmenrechtsschutzpolice mit Vertragsrechtsschutz abgeschlossen haben. Sie übernimmt alle Streitkosten. Teilweise bieten Rechtsanwaltskanzleien an, gegen ein Erfolgshonorar kostenfrei tätig zu werden.
Kulanzzahlung hinfällig
Der sogenannte "Bayerische Kompromiss" (Versicherer zahlen für 30 Tage 15 Prozent des Gesamtschadens) ist hinfällig, seitdem Gerichte klargestellt haben, dass es keine Verrechnung von staatlichen Leistungen gibt. Grund: Die Basis des Kulanzangebots besteht darin, dass staatliche Corona-Hilfen in der Regel rund 70 Prozent des durchschnittlichen wirtschaftlichen Schadens bereits ausgleichen würden. Nach Meinung von Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Hamburg, könnten sogar Unternehmen, die sich in das "Kulanzangebot" haben drängen lassen, vielleicht noch eine volle Entschädigung erhalten. "Die 15-Prozent-Vergleiche dürften unwirksam sein", meint Michaelis.
Urteile zu Betriebsschließungsverfahren
- LG Mannheim, 29.04.2020; Az. 11 O 66/20: Der Versicherer verliert in der Sache. Die fehlende Eilbedürftigkeit führt aber zu einer Abweisung der einstweiligen Verfügung.
- LG Ellwangen-Jagst, 24.09.2020; Az. 3 O 187/20: Die Helvetia Versicherung siegt, weil das Gericht die Aufzählung in den Bedingungen nicht als "dynamisch" betrachtet, die im Infektionsschutzgesetz neu aufgeführten Krankheiten/Erreger daher nicht erfasst seien.
- OLG Hamm, 15.07.20; Az. W 21/20
Der Versicherer siegt, weil das Wort "nur" den Versicherungsschutz auf die aufgelisteten Krankheiten und Erreger begrenzt.
- LG München I, 01.10.2020; Az. 12 O 5895/20: Die Versicherungskammer Bayern verliert, weil das Gericht die Aufzählung von Krankheiten und Erregern in den Bedingungen als unwirksam betrachtet. Versicherte können den Versicherungsumfang nicht erkennen, weil ihnen kein Vergleich von Bedingungen und Gesetz zugemutet werden kann.
- LG München I, 21.10.2020; Az. 12 O 6496/20: Die Allianz Versicherung einigt sich außergerichtlich mit dem Kläger auf Zahlung einer nicht näher bekannten Summe.
- LG München I, 22.10.2020; Az. 12 O 5868/20: Die Haftpflichtkasse verliert, weil das Gericht die Aufzählung von Krankheiten und Erregern in den Bedingungen als unwirksam betrachtet. Versicherte könnten den Versicherungsumfang nicht erkennen, weil ihnen kein Vergleich von Bedingungen und Gesetz zugemutet werden könne.
Die Zahler
Lediglich fünf Versicherer - Barmenia, Basler, HDI, Signal Iduna und Münchener Verein - haben ihre Kunden aufgrund des Corona- Lockdowns regulär aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) entschädigt. Für rund 2100 Fälle hat der HDI bereits 54,2 Millionen Euro gezahlt. Die Signal-Iduna leistete bisher 31,7 Millionen Euro Entschädigung an 2114 Unternehmen. Bei der Barmenia sind es für 126 Fälle rund 2,2 Millionen Euro. In sechsstelliger Höhe hat auch der Münchener Verein entschädigt. Bei den meisten dieser Versicherungen sind die Regulierungen aber noch nicht abgeschlossen. Daher dürften die Leistungen noch steigen.