Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Mit einem Bauträger hatte ich einen Vertrag über ein schlüsselfertiges Haus. Bei der Errichtung gab es Pfusch am Bau. Die Mängel waren dieser Firma in einem Gerichtsverfahren aber nicht nachzuweisen. Kann ich meine Prozesskosten absetzen?

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Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim sind steuerlich nicht abzugsfähig, urteilte kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2036/19). Erfolglos geklagt hatte ein Ehepaar, das ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses auf seinem Grundstück beauftragt hatte. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler zogen die Eheleute gegen das Bauunternehmen vor Gericht. Allein 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.700 Euro. Im folgenden Jahr ging ihr Bauträger überraschend pleite. Im Anschluss daran wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Prozesskosten machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht steuermindernd an. Zu Recht, urteilten die Finanzrichter: Das Gerichtsverfahren um das künftige Eigenheim sei zwar für das Ehepaar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Es habe aber für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder "die lebensnotwendigen Bedürfnisse" nicht mehr befriedigen zu können. Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich: Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise nicht das Existenzminimum und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen sind.