Wie das Branchenportal "versicherungsjournal.de" berichtet, musste die Brücke komplett neu angefertigt, angepasst und eingesetzt werden. Der Geschädigte blieb auf Kosten von rund 2800 Euro sitzen. Seine Schadenersatzforderung begründete er damit, dass der Gastwirt bei der Zubereitung des Steaks dazu verpflichtet gewesen sei, es auf mögliche Knochenstücke hin zu untersuchen und diese zu beseitigen. Doch dem wollte sich das Münchener Amtsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig (213 C 26442/14).
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Gastwirt bei der Zubereitung einer Mahlzeit zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, bestimmte Sicherheits-Anforderungen zu erfüllen, um eine Gefährdung seiner Gäste zu vermeiden. Der Sicherheitserwartung der Gäste seien aber durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt. So wisse jeder auch nur durchschnittlich gebildeter Verbraucher, dass es sich bei Fleisch um ein Produkt handele, welches vom Tier stammt. Er müsse daher mit dem Vorhandensein von Knochen rechnen. Etwas Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn ein Steak ausdrücklich als knochenfrei angepriesen werde. Das war in der entschiedenen Sache jedoch nicht der Fall. Im Fall des Klägers habe sich schlichtweg das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht mit der Folge, dass er den neuen Zahnersatz selber bezahlen müsse.
Den Gerichtsunterlagen ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger eine private Zahnzusatzversicherung abgeschlossen hatte. Nach Angaben einer Sprecherin der Allianz würde in einem solchen Fall eine solche Police greifen. Denn hier werde ausschließlich die medizinische Notwendigkeit geprüft, die offensichtlich gegeben war. Allerdings sei - wie bei anderen Schadensfällen auch - zu prüfen, ob im Vertrag finanzielle Höchstgrenzen für die Erstattung festgelegt seien.