Verbraucherschützer haben jüngst wichtige Gerichtsurteile erstritten. Das Kammergericht (KG) Berlin entschied, dass die Online-Apotheke DocMorris das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht ausschließen darf. Kunden von Versandapotheken dürfen damit grundsätzlich auch online bestellte Medikamente innerhalb von vierzehn Tagen zurücksenden. Die niederländische Versandapotheke DocMorris hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Medikamente generell vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Eine solche Klausel ist aber nach der Entscheidung des KG unwirksam. Das Gesetz sieht zwar im Versandhandel einige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor. So etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Nach Auffassung der Berliner Richter trifft jedoch eine solche Ausnahme auch auf verschreibungspflichtige Medikamente nicht generell zu. Die Argumentation der Online-Apotheke, die Arzneimittel könnten nach Rückgabe aus Sicherheitsgründen nicht mehr verkauft werden, ändert daran nichts.
Das KG stellte zudem klar, dass auch Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der Einfuhr von Medikamenten die deutschen Vorschriften für den Versandhandel einhalten müssen. So muss die Apotheke auf ihrer Internetseite die Telefonnummer des Kunden abfragen, damit sie ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen kann. Das Vorhalten einer kostenlosen Telefonhotline reicht nicht.
Weiteres Urteil aus München
Eine andere Gerichtsentscheidung verbietet, dass Verbrauchern Verträge untergeschoben werden. Das Landgericht (LG) München I hat der Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Vodafone) untersagt, Auftragsbestätigungen ohne Bestellungen an Verbraucher zu versenden. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen Ordnungsgelder von bis zu 250 000 Euro. Im Streitfall hatte ein Verbraucher seinen DSL-Vertrag gekündigt und in einem späteren Telefonat noch mal deutlich gemacht, kein Interesse mehr an den Produkten von Vodafone zu haben. Dennoch erhielt er eine E-Mail mit Bestellbestätigung sowie die Mitteilung, ein neues Gerät sei unterwegs. Später erhielt er auch Rechnungen von Vodafone.
Die Entscheidungen: Urteil des KG Berlin vom 9.11.18, Az. 5 U 185/17, Urt. des LG München I vom 9.8.18, Az. 17 HK O 301/18