Handgeld-Zahlungen beim Vertragsabschluss können laut einem neuen Urteil des BFH Teil der Anschaffungskosten der „Spielerlaubnis“ sein – aber nur bei ablösepflichtigen Wechseln. Bei ablösefreien Transfers oder Verlängerungen ist der sofortige Abzug möglich.
Handgeld gehört im Profifußball zum Alltag: Vereine zahlen Profispielern beim Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht selten einen einmaligen Betrag – häufig als „signing fee“ verstanden. Steuerlich kann diese Praxis jedoch deutlich komplexer sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt hat.
Nach der Entscheidung des IX. Senats kann ein Handgeld, das ein Fußballclub anlässlich des Vertragsabschlusses an einen Profispieler zahlt, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zählen: der „exklusiven Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“; kurz: der Spielerlaubnis. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Spieler ablösepflichtig wechselt und der neue Verein für den Wechsel eine Ablöse an den bisherigen Club leisten muss.
Im Streitfall hatte ein Profi-Fußballclub mit Spielern Handgeldzahlungen beim Abschluss der Arbeitsverträge vereinbart. Eine Rückzahlungspflicht für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gab es nicht. Der Verein behandelte die gezahlten Beträge in seiner Steuerbilanz als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt sah das anders: Es verteilte die Aufwendungen über die jeweilige Vertragslaufzeit und bildete dazu aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP).
Hat womöglich der FC Bayern geklagt?
Dass der nicht näher genannte Profi-Club vor dem Finanzgericht München geklagt hat, gibt einen Hinweis darauf, dass es sich möglicherweise um den FC Bayern handelt. Beim alten und neuen Deutschen Meister kommen Handgelder durchaus öfter vor. Der einzige lokale Konkurrent, 1860 München, spielt in der 3. Liga und kann sich kaum größere Handgelder leisten. Die erste Mannschaft aus dem Münchener Vorort Unterhaching ist sogar in die Bayernliga (4. Liga) abgerutscht.
Zunächst bekam der Club vor dem Finanzgericht (FG) München Recht. Das FG argumentierte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten. Damit fehle es an der für einen Rechnungsabgrenzungsposten erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung: Wenn die Leistung des Spielers allein in der Unterschrift besteht, lasse sich die Zahlung nicht über die Laufzeit „abgrenzen“.
Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück. Aus Sicht des BFH kann das Handgeld in bestimmten Konstellationen nicht als laufender Aufwand behandelt werden. Stattdessen handelt es sich dann um Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb der Berechtigung, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen: Zahlt der Club eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zur Spielerlaubnis zu erhalten, liege darin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Das Handgeld kann dann dazugehören, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss des Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Der Hinweis auf die DFL spricht übrigens ebenfalls für einen Bezug zum FC Bayern.
Sofortabzug des Handgelds bei Vertragsverlängerung
Umgekehrt zieht der BFH klare Grenzen: Wechselt der Spieler ablösefrei oder wird sein Vertrag lediglich verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, weil für die Erteilung der Spielerlaubnis in diesen Fällen kein Entgelt gezahlt wird. Dies wäre im Falle des FC Bayern etwa bei der jüngsten Vertragsverlängerung des Abwehrspielers Dayot Upamecano der Fall.
Nun muss das FG den konkreten Streitfall anhand dieser Maßstäbe neu bewerten, insbesondere mit Blick auf die Voraussetzungen der Spielerlaubnis und den Zusammenhang zwischen Handgeld, Arbeitsvertrag und Ablösezahlung.