Die Höhe einer fälligen Erbschaftsteuer kann ausnahmsweise abweichend festgesetzt werden, wenn ein Erbe unverschuldet nicht bereichert ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem neuen Urteil entschieden. Diese Details sind für die Vermögensnachfolge wichtig.
Die Entscheidung
Die obersten Steuerrichter erkennen in ihrer neuen Entscheidung "aus Billigkeitsgründen" an, dass die starre Besteuerung des Nachlasswerts nicht in jedem Fall gilt. Maßgeblich ist demnach nicht nur der Wert des Erwerbs am Stichtag (der Todestag des Erblassers), sondern auch, ob der Erbe tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil behält (Az. II R 1/22).
Die Voraussetzungen
Der Erbe muss nachvollziehbar darlegen, dass er den Nachlass gesichert und mögliche Ersatzansprüche ausgeschöpft oder deren Durchsetzung als aussichtslos behandelt hat.
Relevant ist das neue BFH-Urteil für Erbfälle, in denen der Nachlass zwar zunächst einen steuerlichen Wert hat, der Erbe aber später durch Umstände ohne eigenes Verschulden nicht mehr davon profitiert. Entscheidend sind immer die konkreten Nachweise zum Nachlass, zu Sicherungsmaßnahmen und zu Ersatzansprüchen.
Der entschiedene Fall
Ein im Jahr 2006 verstorbener Erblasser hatte per handschriftlichem Testament einen Mann (Kläger), dessen Mutter sowie eine weitere Frau zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
Die Crux: Der Kläger erlangte faktisch keinerlei Nachlassgegenstände aus dem Erbe, da sich die anderen (unrechtmäßigen) Erbinnen den Nachlass aneigneten. Er ging somit real komplett leer aus.
Obwohl das Vermögen am steuerlichen Stichtag (Todestag des Erblassers) vorhanden war und die Steuer somit rein rechtlich entstand, war der Kläger wirtschaftlich zu keinem Zeitpunkt bereichert.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger recht und verpflichtete das Finanzamt dazu, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf 0 Euro festzusetzen, weil faktisch keine Bereicherung vorlag. Das Finanzamt legte gegen das erstinstanzliche Urteil Revision ein.
Die Bedeutung für die Praxis
Wer als Erbe wegen Verlusten, Schäden oder fehlender Realisierbarkeit am Ende leer ausgeht, kann unter engen Voraussetzungen eine abweichende Steuerfestsetzung beantragen. Das ist aber kein Automatismus, sondern eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Fazit
"Gesetz ist Gesetz“, gilt auch im Steuerrecht - Finanzämter müssen Abgaben nach geltenden Vorschriften festsetzen. Für Extremfälle gibt es aber ein „Sicherheitsventil“. Der Paragraf 163 der Abgabenordnung erlaubt Ausnahmen, wenn die strikte Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu einem grob ungerechten Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber in dieser Form nicht gewollt war.