STUTTGART (dpa-AFX) - Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Betriebsratswahl beim Autobauer Porsche am Standort Zuffenhausen in Stuttgart ebenfalls für unwirksam erklärt. Für ein so zusammengesetztes Gebilde hätte keine Wahl stattfinden dürfen, sagte die Vorsitzende Richterin Heide Steer am Dienstag in Stuttgart. Die Tarifverträge zum Zeitpunkt der Wahl hätten das nicht hergegeben. Das Gericht bestätigt damit einen Beschluss aus der ersten Instanz - aber mit anderer Begründung.
Hintergrund des Konflikts ist, dass der Betriebsrat in Zuffenhausen neben Beschäftigten der Porsche AG
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Stuttgart inhaltlicher argumentiert: Die knapp 100 Beschäftigten in Leipzig hätten bei der Betriebsratswahl deshalb nicht mitwählen dürfen, weil das Gesetz eigentlich eine Vor-Ort-Vertretung wolle. Mit mehreren Hundert Kilometern Entfernung sei die Betreuung nicht gewährleistet, hieß es damals. Auch der Einsatz moderner Kommunikationsmittel ersetze nicht die persönliche Erreichbarkeit. Sowohl Porsche als auch der Betriebsrat hatten gegen den Beschluss von April 2023 Rechtsmittel eingelegt. Die Porsche Dienstleistungs GmbH soll nach früheren Angaben aber künftig einen eigenen Betriebsrat wählen.
Mehrere Beschäftigte hatten die Betriebsratswahl vom März 2022 angefochten. Sie sahen wesentliche Verstöße und argumentierten unter anderem, dass an den Wahlurnen Plomben gefehlt hätten und Teile der Belegschaft zu kurzfristig informiert worden seien. Für all diese Punkte hatte bereits das Arbeitsgericht keine Anhaltspunkte gesehen. Diese sah auch das Landesarbeitsgericht nicht.
Die jüngste Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Solange bleibt auch der bestehende Betriebsrat im Amt. Die Prozessbeteiligten können beim Bundesarbeitsgericht Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Eine Porsche-Sprecherin teilte dazu nach Verkündung mit: "Wir warten auf die schriftlichen Gründe und prüfen anschließend, ob wir diese einlegen werden. Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass der gewählte Betriebszuschnitt rechtmäßig und auch im Sinne der Belegschaft festgelegt wurde."/jwe/DP/men
Quelle: dpa-Afx