ERFURT (dpa-AFX) - Die Betriebsratswahl im Nutzfahrzeug-Werk der Volkswagen
"Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen", erklärten die Richter. Drei der Betriebsstätten, um die es geht, grenzen nach Angaben des Gerichts unmittelbar an das umzäunte Werksgelände.
Nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl von April 2018 hatten neun Arbeitnehmer die Wahl angefochten.
Im konkreten Fall sei der Wahlvorstand - selbst unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums - zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Briefwahl-Voraussetzung auch bei den drei an das Werksgelände grenzenden Betriebsstätten erfüllt sei. Dieser Fehler konnte nach Meinung der Bundesarbeitsrichter das Wahlergebnis beeinflussen.
Die Vorinstanzen in Niedersachsen hatten die Betriebsratswahl ebenfalls für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidungen waren Betriebsrat sowie der Arbeitgeber vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gezogen - erfolglos./rot/DP/jha
Quelle: dpa-Afx