Bilfinger SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

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27.06.2022 / 16:28 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Der Vorstand der Bilfinger SE, Mannheim, hat am 13. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eigene Aktien der Bilfinger SE (ISIN DE0005909006) zu erwerben. Die Rückkaufperiode beginnt am 1. Juli 2022 (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und endet spätestens am 17. März 2023 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt). In diesem Zeitraum können maximal bis zu 4.103.732 eigene Aktien der Bilfinger SE zu einem maximal aufzuwendenden Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von 100 Millionen Euro über die Börse erworben werden. Der Vorstand macht dabei von der am 11. Mai 2022 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Danach ist die Bilfinger SE berechtigt, bis zum 10. Mai 2027 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Bilfinger SE zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund der Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien der Bilfinger SE, welche die Bilfinger SE bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Bilfinger SE entfallen. Der Erwerb eigener Aktien erfolgt unter Beauftragung eines Kreditinstitutes. Das Kreditinstitut hat sich verpflichtet, den Rückkauf ausschließlich über die Börse und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der Bilfinger SE am 11. Mai 2022 erteilten Ermächtigung sowie den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchzuführen. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Bilfinger SE entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Bilfinger SE. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Aktien zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zu erwerben und den Rückkauf ausschließlich in den Handelssystemen XETRA, Cboe DXE (CEUX), Turquoise Europe (TQEX) und Aquis (AQEU) vorzunehmen. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie darf den am Tag des Erwerbs in der Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im XETRA Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Insbesondere werden die Aktien der Bilfinger SE nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem jeweiligen Handelssystem liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr Aktien als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem jeweiligen Handelssystem erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit beendet werden. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 genehmigten Zwecken verwendet werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Bilfinger SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf der Internetsite www.bilfinger.com veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Mannheim, den 27. Juni 2022

Der Vorstand

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Quelle: dpa-Afx