GRENKE AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

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27.07.2021 / 18:37 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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GRENKE AG

Baden-Baden

Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss der GRENKE AG zum Abschlussstichtag 31.12.2019 fehlerhaft ist:

1. Die GRENKE AG hat es unterlassen, zwölf Tochterunternehmen in ihren Konzernabschluss einzubeziehen.

Dies verstößt gegen IFRS 10.4ff, .19f i. V. m. IAS 8.43. Nach IFRS 10.4ff. hat ein Mutterunternehmen die von ihm beherrschten Unternehmen in seinen Konzernabschluss einzubeziehen. Die GRENKE AG beherrschte zwölf zum 31.12.2019 und in den Vorjahren bestehende Franchisegesellschaften als Tochterunternehmen, weil sie den schwankenden Renditen aus ihrem Engagement in den zwölf Franchisegesellschaften ausgesetzt war bzw. Anrechte auf diese besaß und die Fähigkeit hatte, diese Renditen mittels ihrer Verfügungsgewalt über die Franchisegesellschaften zu beeinflussen. Die Nichteinbeziehung der zwölf Tochterunternehmen ist im Konzernabschluss zum 31.12.2019 entgegen IAS 8.43 nicht durch rückwirkende Anpassung korrigiert worden.

2. Die GRENKE AG hat es außerdem unterlassen, weitere acht Tochterunternehmen ab dem Zeitpunkt der Beherrschung in ihren Konzernabschluss einzubeziehen. Stattdessen hat die Gesellschaft zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs der Tochterunternehmen fehlerhaft Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert und die Tochterunternehmen erst ab diesem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen. Dadurch ist u. a. der Posten Geschäfts- oder Firmenwerte zum 31.12.2019 um 54,3 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen.

Dies verstößt gegen IFRS 10.4ff. und IFRS 3.2 jeweils i. V. m. IAS 8.43. Auch diese Tochterunternehmen hätten nach IFRS 10.4ff. ab dem Zeitpunkt der Beherrschung in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen. Dagegen ist ein Unternehmenszusammenschluss eine Transaktion oder ein anderes Ereignis, durch die/das ein Erwerber die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt. Da die GRENKE AG die acht Unternehmen bereits vor dem späteren Kauf beherrschte, lag kein Unternehmenszusammenschluss vor.

Die unterlassene Einbeziehung der acht Tochterunternehmen nach IFRS 10.4ff. und die gemäß IFRS 3.2 fehlerhaft nach IFRS 3 bilanzierten Unternehmenszusammenschlüsse wurden im Konzernabschluss zum 31.12.2019 entgegen IAS 8.43 nicht korrigiert.

3. Die unter den kurzfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen Leasingforderungen sind in Höhe von insgesamt 22,7 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen, weil für die Ermittlung des erwarteten Kreditverlusts

und damit für die Risikovorsorge zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt wurden:

a) In Höhe von 13,6 Mio. Euro wurden zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt, weil für die Schätzung künftiger Zahlungen von einer zu hohen Rückzahlungsquote ausgegangen wurde. Die Rückzahlungsquote wurde deswegen als zu positiv angenommen, weil darin fälschlicherweise auch andere Zahlungen als Rückzahlungen - bspw. für Gerichts-, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten - berücksichtigt wurden.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.17(c) vor. Danach sind für die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste auf Forderungen aus Leasingverhältnissen, für deren Ermittlung die GRENKE AG die Rückzahlungsquote verwendet hat, alle verfügbaren, angemessenen und belastbaren Informationen zu verwenden. Die Berücksichtigung anderer Zahlungen als Rückzahlungen zur Ermittlung der Rückzahlungsquote verstößt gegen diese Vorgabe, da an- gemessene und belastbare Informationen zur Berechnung der zutreffenden Rückzahlungsquote für das Unternehmen verfügbar waren.

b) In Höhe von weiteren 5,4 Mio. Euro wurden zu hohe Barwerte künftiger Zahlungen berücksichtigt, da im Rahmen der Ermittlung des erwarteten Kreditverlusts bestimmte Zahlungserwartungen fehlerhaft mit einem risikolosen Zinssatz statt dem höheren ursprünglichen internen Zinssatz aus dem Leasingverhältnis abgezinst wurden.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.B5.5.46 und IFRS 16.68 vor. Danach sind im Rahmen der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste bei Forderungen aus Leasingverhältnissen die Zahlungserwartungen mit dem Zinssatz abzuzinsen, der gemäß IFRS 16 auch bei der Bewertung der Forderungen aus Leasingverhältnissen verwendet wird.

c) In Höhe von 3,0 Mio. Euro wurden zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt, weil für deren Prognose ein zu hoher Werterhaltungssatz zugrunde gelegt wurde. Der Werterhaltungssatz, der die Zahlungserwartungen aus der Verwertung der Forderungen einschließlich Sicherheiten oder anderer entsprechender Rückflüsse darstellt, wurde fälschlicherweise mit einem Prozentsatz angesetzt, der deutlich über dem in der Vergangenheit realisierten Prozentsatz lag.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.17(c) vor. Danach sind für die Ermittlung der erwarteten Kreditverluste auf Forderungen aus Leasingverhältnissen alle verfügbaren angemessenen und belastbaren Informationen zu verwenden. Die Verwendung eines überhöhten Werterhaltungssatzes im Rahmen der Ermittlung der erwarteten Verluste für bestimmte Leasingforderungen verstößt gegen diese Vorgabe, da angemessene und belastbare Informationen zur Bestimmung des zutreffenden Werterhaltungssatzes für das Unternehmen verfügbar waren.

d) Schließlich wurden in Höhe von 0,7 Mio. Euro zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt, da bei der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste und damit der Risikovorsorge für die Leasingforderungen ausschließlich vergangenheitsbezogene Informationen berücksichtigt wurden.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.4 und IFRS 9.B.5.5.4 vor. Danach sind bei der Ermittlung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für Forderungen aus Leasingverhältnissen zukunftsgerichtete makroökonomische Informationen zu berücksichtigen.

4. Die unter den langfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen Leasingforderungen sind in Höhe von 1,1 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen, weil für die Ermittlung des erwarteten Kreditverlusts und damit für die Risikovorsorge zu hohe Zahlungserwartungen berücksichtigt wurden. Denn bei der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste und damit der Risikovorsorge für die Leasingforderungen wurden ausschließlich vergangenheitsbezogene Informationen berücksichtigt.

Es liegt ein Verstoß gegen IFRS 9.5.5.1 i. V. m. IFRS 9.5.5.4 und IFRS 9.B.5.5.4 vor. Danach sind bei der Ermittlung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für Forderungen aus Leasingverhältnissen auf die Zukunft gerichtete makroökonomische Informationen zu berücksichtigen.

5. Der Posten Geschäfts- oder Firmenwerte ist um weitere 6,2 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen:

a) In Höhe von 4,2 Mio. Euro ist der Posten zu hoch ausgewiesen, weil für den Wertminderungstest der polnischen Tochtergesellschaft (1) nicht die am Bewertungsstichtag vorliegende Planung und damit in der Folge zu optimistische Umsatzschätzungen sowie (2) ein zu geringer Kostenwachstumsfaktor zugrunde gelegt wurden.

Dies verstößt gegen IAS 36.33(b) und gegen IAS 36.33(a):

(1) Nach IAS 36.33(b) sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts die Cashflow-Prognosen auf den jüngsten vom Management genehmigten Finanzplänen/Vorhersagen aufzubauen. Die Verwendung einer Vertriebsplanung aus dem Dezember 2019 zur Ermittlung des Nutzungswerts der polnischen Tochtergesellschaft im Rahmen des Wertminderungstests zum Bewertungsstichtag 30.06.2019 berücksichtigt nicht die jüngste vor dem Bewertungsstichtag verabschiedete Planung.

(2) Nach IAS 36.33(a) sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts die Cashflow-Prognosen auf vernünftigen und vertretbaren Annahmen aufzubauen, die die beste vom Management vorgenommene Einschätzung der ökonomischen Rahmenbedingungen repräsentieren. Die Verwendung eines zu geringen Kostenwachs- tumsfaktors stellt keine vernünftige und vertretbare Annahme zur Erstellung der Cashflow-Prognose dar.

b) In Höhe von weiteren 2 Mio. Euro ist der Posten zu hoch ausgewiesen, weil ein Bestandteil des gezahlten Kaufpreises in dieser Höhe nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb der Tochtergesellschaft in Portugal im Jahr 2012 stand, sondern der Erledigung einer zuvor gescheiterten Transaktion zwischen der GRENKE AG und der Veräußerin der portugiesischen Tochtergesellschaft diente.

Dies verstößt gegen IFRS 3.32(a)(i) i. V. m. IFRS 3.51, IAS 8.43. Danach ist zur Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwertes die übertragene Gegenleistung heranzuziehen (IFRS 3.32(a)(i)). Anzusetzen ist dabei nur die für das erworbene Unternehmen übertragene Gegenleistung (IFRS 3.51). Die Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwertes unter Heranziehung des nicht zum Erwerb der Tochtergesellschaft in Portugal gezahlten Bestandteils des Kaufpreises ist im Konzernabschluss zum 31.12.2019 nicht korrigiert worden.

Baden-Baden, den 22. Juli 2021 GRENKE AG Der Vorstand

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Quelle: dpa-Afx