Adidas hatte sich gegen eine entsprechende Einschätzung des Amtes für geistiges Eigentum der EU (EUIPO) zur Wehr setzen wollen. Doch das Gericht sah es nun ähnlich wie zuvor die Markenrechtler: Die drei Streifen seien nur eine "gewöhnliche Bildmarke", die nicht charakteristisch genug sei, um sie eintragen zu lassen. Zudem habe der Sportartikelkonzern aus Herzogenaurach nicht nachweisen können, dass sein Streifen-Logo in ganz Europa verbreitet sei.

Adidas betonte, die Entscheidung des Gerichts beschränke sich auf eine "spezifische Ausführung" der Marke. Das Gericht habe seine Auffassung bestätigt, dass die Marke nicht für alle Positionen und Richtungen geschützt werden könne. Das Urteil habe jedoch "keinen Einfluss auf den breiten markenrechtlichen Schutz, den Adidas auf seine bekannte Drei-Streifen-Marke in verschiedenen Formen in Europa nach wie vor hat", hieß es in der Mitteilung.

Ob Adidas vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen das Urteil in Berufung gehen werde, sei noch offen, sagte eine Sprecherin. Man werde aber auf jeden Fall die nötigen Schlüsse ziehen, wie die drei Streifen auf den Produkten so angebracht werden könnten, dass sie weiter geschützt seien.

Adidas hatte die drei "in beliebiger Richtung angebrachten" Streifen 2014 als Marke beim EUIPO angemeldet. Diese hatte sie zunächst akzeptiert, die Marke aber gelöscht, nachdem sich die belgische Firma Shoe Branding Europe dagegen gewehrt hatte. Die Belgier streiten sich mit Adidas schon seit einem Jahrzehnt um das Streifen-Logo. Ein EU-Gericht hatte im vergangenen Jahr eine von Shoe Branding angemeldete Marke mit zwei Streifen für nichtig erklärt, weil die den drei Streifen von Adidas zu sehr ähnle

rtr