Lediglich ein Kläger, der sich vor allem gegen den Beitrag für seine Zweitwohnung gewehrt hatte, gewann das Verfahren. Die Kläger hatten argumentiert, der Beitrag sei eine Steuer, die von den Ländern gar nicht erhoben werden dürfe. Sie beanstandeten zudem, dass Single-Haushalte gleichviel zahlen müssen wie Großfamilien, und eine Zahlungspflicht auch dann besteht, wenn sich kein Empfangsgerät in der Wohnung befindet.(AZ: 1 BvR 1675/16 u.a.)

Der Beitrag sei keine Steuer, sondern werde zweckgebunden für die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet, entschied der Erste Senat. Das Angebot von fast 90 Rundfunkprogrammen rund um die Uhr rechtfertige die zusätzliche finanzielle Belastung von Personen, die als Steuerzahler bereits die allgemeinen Staatsausgaben finanzierten, sagte Vizepräsident Ferdinand Kirchhof. Der Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen bestehe darin, "ohne den Druck zu Marktgewinnen die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen". Zum größten Teil aus Werbeeinnahmen finanzierte Angebote förderten nicht unbedingt den publizistischen Wettbewerb und machten eine Trennbarkeit von Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung schwieriger, heißt es im Urteil. Dies führe zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Angesichts dessen wachse die Bedeutung der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, "durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken...".

ARD und ZDF begrüßten das Urteil. Das Verfassungsgericht habe klargestellt, dass im Netzzeitalter die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch wachse, sagte der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm. ZDF-Intendant Thomas Bellut sprach von einer Ermutigung für die Arbeit der Öffentlich-Rechtlichen und der Mahnung: "Ihr müsst euch anstrengen". Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer sagte, die Länder sähen sich durch das Urteil im Wesentlichen bestätigt. Die Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder betonte auch, dass damit eine Finanzierungsgarantie für ARD, ZDF und Deutschlandradio gegeben sei.

GERICHT: ANGEBOT UND NICHT DESSEN WAHRNEHMUNG ENTSCHEIDEND



Die bundesweite Programmausstrahlung gebe jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit des Empfangs. Für diesen individuellen Vorteil dürfe ein Beitrag gefordert werden. Es komme nicht darauf an, ob der Einzelne ein Empfangsgerät besitze und das Programmangebot wahrnehme. Die Möglichkeit des Empfangs erlaube es den Landesgesetzgebern, Beiträge zu erheben. Auch die Höhe des monatlichen Beitrags von 17,50 Euro "ist offensichtlich zutreffend am angebotenen Vorteil ausgerichtet und nicht zu beanstanden", sagte Kirchhof. Die Beitragserhebung unabhängig von der Haushaltsgröße sei ebenfalls rechtens. Die Ungleichbehandlung sei zudem in der Höhe hinnehmbar.

Eine doppelte Beitragspflicht für Zweitwohnungsinhaber sei dagegen nicht gerechtfertigt, denn das Programm könne nur einmal in entweder der einen oder der anderen Wohnung genutzt werden. Hier muss der Gesetzgeber bis Ende Juni 2020 eine Neuregelung treffen. Wer eine Zweitwohnung hat und mehrere Beiträge zahlt, kann ab sofort einen Befreiungsantrag stellen. Die Befreiung kann allerdings vom Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung abhängig gemacht werden.

Die Verfassungsbeschwerde von Sixt wurde in allen Punkten zurückgewiesen. Der Autovermieter zahlt für jede Filiale, abhängig von der dortigen Beschäftigtenzahl, einen Rundfunkbeitrag. Zusätzlich wird eine Gebühr für seine Mietwagen mit Radio fällig. Nach Angaben des Unternehmens belief sich der Betrag innerhalb eines halben Jahres auf insgesamt 1,4 Millionen Euro. Die Belastung sei durch den Vorteil legitimiert, dass der Betrieb das Angebot zur Information und Unterhaltung von Beschäftigten und Kunden nutzen könne, so das Urteil. Die gesonderte Beitragspflicht für Fahrzeuge beruhe ebenfalls auf Vorteilen. Dass in Mietwagen Verkehrsmeldungen empfangen werden können, sei ein preisbildender Faktor im Mietwagengeschäft.

Sixt bedauerte die Entscheidung, will sich im Detail aber erst nach Analyse des Urteils äußern.

rtr