Leser fragen – die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter
Abgeltungsteuer?
In einem Ihrer früheren Hefte schrieben Sie, eine Goldanlage über das Papier Euwax-Gold II (WKN: EWG 2LD) sei bei einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei. Hätten Sie dabei nicht angeben können, dass diese Regelung für andere Goldanlagen, beispielsweise über das Papier mit der WKN A0N 62G, nicht gilt? Jedenfalls musste ich Abgeltungsteuer bezahlen. Oder ist meiner Bank ein Fehler unterlaufen?
Börse ONLINE: Leider nein. Wer mit physischem Gold hinterlegte Goldanleihen (Exchancge Traded Commodities, kurz: ETCs) im Depot hat, kann Kursgewinne in vielen Fällen nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei kassieren, aber nicht in allen. Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof wegen Xetra-Gold (WKN: A0S 9GB) entschieden, dass Veräußerungsgewinne nach der einjährigen Haltefrist steuerfrei sind (Az. VIII R 4/15 und VIII R 35/14). Offen ist, inwieweit die Urteile auf andere ETCs übertragbar sind. Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen in beiden Fällen die BFH-Urteile durch Erlasse bestätigt. Zum einen müssen Finanzämter Gewinne aus dem Verkauf von Xetra-Gold und anderen Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf physisches Gold verbriefen (ETCs), nach einem Jahr Haltedauer als steuerfrei behandeln. Im Gegenzug dürfen sie außerhalb der Jahresfrist realisierte Verluste nicht mehr berücksichtigen, heißt es im BMF-Schreiben Gz. IV C 1 - S 2252/08/10004:017. Entsprechendes gilt für den ETC Gold Bullion Securities (WKN: A0L P78). Der Emittent ETF Securities hat das Wertpapier zu 100 Prozent mit physischem Gold hinterlegt und gewährt einen Lieferanspruch ab einem Gramm. Dagegen bietet der von Ihnen genannte ETFS Physical Gold (A0N 62G), ebenfalls von ETF Securities, keinen Goldlieferanspruch. Bei EuwaxGold I (EWG 0LD) sind Auslieferungen erst ab 100 Gramm möglich. Deshalb sind - zumindest bis auf Weiteres - Kursgewinne aus letzteren Wertpapieren abgeltungsteuerpflichtig, Verluste aber unabhängig von der Haltedauer verrechenbar. Mit dem Produkt Euwax-Gold II erfüllt der Emittent die Vorgaben von Bundesfinanzhof und Bundesfinanzministerium, damit dieser ETC steuerrechtlich wie physisches Gold zu behandeln ist.
Quellensteuer?
Ich bin 75 Jahre alt und habe eine Nichtveranlagungsbescheinigung für meine Bank. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, wie es sich mit der ausländischen Quellensteuer verhält, wenn ich am Tag der Dividendenzahlung ausländische Aktien im Depot habe. Konkret geht es mir um Aktien der RTL Group mit der WKN 861 149.
Börse ONLINE: RTL hat den Unternehmenssitz in Luxemburg. Die Quellensteuer in Luxemburg heißt "Impôt sur le revenu des personnes physiques" und beträgt auf Dividenden in der Regel 15 Prozent. Eine Ausnahme gilt dabei für Dividenden, die aus bestimmten Quellen stammen. In diesem Fall findet keine Quellenbesteuerung statt. Da zwischen Deutschland und Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, ist die gesamte in Luxemburg gezahlte Quellensteuer von 15 Prozent auf die deutsche Steuerlast anrechenbar. Das bedeutet praktisch, dass sich die Abgeltungsteuer von zurzeit 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) um die Quellensteuer von 15 Prozent reduziert. Falls auf RTL-Dividendenzahlungen Quellensteuer einbehalten wird, können Sie das erforderliche Erstattungsformular unter folgendem Link herunterladen: www.bzst.de/DE/Service/Steuerliches-Infocenter/Ausl_Formulare/auslaendische_ formulare_node.html