Wer bis zum Jahresende die Weichen richtig stellt, kann seine Abgabenlast noch deutlich senken.  Von Stefan Rullkötter



Abgeltungsteuer



Wurden 2018 Kapitalerträge nachträglich bekannt und führen die Einkünfte auf Basis der Günstigerprüfung (Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz) zu einer Steuererstattung, können auch bestandskräftige Bescheide nachträglich geändert werden, urteilte das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 268/ 15). Der Bundesfinanzhof (BFH) wird endgültig entscheiden.

Darlehensverluste



Verlorene Kreditbeträge und Zinsen aus gewährten Privatdarlehen und Schuldverschreibungen sind steuerlich abzugsfähig, entschied der BFH (Az. VIII R 13/15). Wer 2018 Totalverluste aus Unternehmensanleihen realisiert, kann sich ebenfalls auf das Urteil berufen und sollte die Miesen später in der Steuererklärung deklarieren. Ein BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage steht noch aus.

Erstattungszinsen



Steuerzahler müssen Erstattungszinsen vom Finanzamt nach Urteil des Bundesfinanzhofs als Kapitalerträge versteuern, dürfen Nachzahlungszinsen aber nicht verrechnen. Das Bundesverfassungsgericht muss klären, ob diese Steuerpraxis rechtmäßig ist (Az. 2 BvR 1711/15). Wer davon dieses Jahr betroffen ist, kann Ruhen des Steuerverfahrens beantragen, bis Karlsruhe entscheidet.

Freisteller



Depotbanken müssen für Kunden erstmals zum 02.01.2019 eine "Vorabpauschale" an den Fiskus abführen. Die vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen betrifft thesaurierende und ausschüttende Fonds, die Erträge nicht vollständig auskehren. Alle betroffenen Fondsanleger sollten Freistellungsaufträge vor Jahresende justieren, um Steuerabzüge zu vermeiden.

Gold-Investments



Depotbanken müssen 2018 realisierte Gewinne mit Xetra-Gold und anderen Inhaberschuldverschreibungen wie Gold Bullion Securities und Euwax Gold II, die Lieferansprüche auf physisches Gold verbriefen, bei Verkauf nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei stellen. Wer Verluste aus Gold-ETCs steuerlich nutzen will: Außerhalb der Jahresfrist realisierte Miese sind nicht verrechenbar.

Riester-Rente



2018 gezahlte Riester-Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal 2100 Euro. Wer bis Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, kann sich per Sonderzahlung noch die volle Förderung für 2018 (Zulagen und Steuererstattung) sichern. Die Grundzulage für dieses Jahr wurde um 21 Euro auf 175 Euro angehoben. Altverträge können vor dem 31.12. noch angepasst werden.

Rürup-Rente



Für das zu Ende gehende Jahr sind für Rürup-Sparer 86 Prozent ihrer Beitragszahlungen bis zur Höhe von 23 712 Euro (zusammen veranlagte Partner 47 424 Euro) absetzbar. Damit können Selbstständige und Freiberufler bis zu 20 392 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen - zusammen Veranlagte haben den doppelten Steuerbonus.

Totalverluste



Wer sich dieses Jahr durch Verkauf von wertlosen Aktien getrennt hat, kann realisierte Totalverluste steuermindernd geltend machen, bestätigte kürzlich der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 32/16). Ein Verkauf an Depotbanken, um abzugsfähige Verluste zu erzielen, ist kein Gestaltungsmissbrauch: Anleger können frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Ertrag sie Aktien handeln.

Verlustverrechnung



Wer Depots bei mehreren Banken hat und für 2017 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen will, muss dies in der Steuererklärung beantragen. Dafür ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung erforderlich, die bis 14.12.2018 bei der Depotbank beantragt werden muss. Gleiches gilt für die depotübergreifende Verlustverrechnung zwischen Ehepartnern.

Zulagen vom Staat



Die Wohnungsbauprämie, alle Riester-Zulagen und die Arbeitnehmersparzulage für das Jahr 2016 müssen für die entsprechenden Vorsorgesparverträge spätestens bis 31.12.2018 beantragt werden. Dazu ist gegebenenfalls die nachträgliche Abgabe der Steuererklärung für 2016 nötig. Wer als Vorsorgesparer diesen Stichtag versäumt, verwirkt seine Ansprüche auf diese Zulagen.