Was Anleger bei der Pflichtaufgabe des Fiskus beachten sollten Von Stefan Rullkötter

1 | Abgabefristen



Wer die Steuererklärung nicht auf Papier einreicht, sondern mit der amtlichen Steuersoftware (elster.de) erstellt, kann sich dafür dieses Jahr oft länger Zeit lassen. Elster-Nutzer, die in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen wohnen, profitieren von einem um zwei Monate nach hinten verlagerten Stichtag (31. Juli 2018), bundesweit gilt diese Regelung erst ab 2019.

2 | Beteiligungsverluste



Verluste aus Geschlossenen Fonds, die Steuerstundungsmodelle sind, können nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Fonds verrechnet werden. Unklar ist, wie Verluste absetzbar sind, wenn Anleger Anteile vor Laufzeitende verkaufen. Betroffene können sich auf einen Musterprozess berufen, in dem geklärt wird, ob das Verlustausgleichsverbot neben laufenden auch für finale Verluste gilt (BFH, Az. IV R 2/16).

3 | Börsenverluste



Wer 2017 Aktien einer Pleitefirma im Depot hatte, die Papiere aber nicht über die Börse verkaufen konnte, sollte erlittene Verluste deklarieren und sich auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Musterverfahren berufen. Dort klagt eine Investorengruppe gegen die Praxis, Verluste nur nach einem realisierten Verkauf anzuerkennen (Az. VIII R 34/16). Bei ablehnenden Bescheiden kann Einspruch erhoben werden.

4 | Zusatzangaben



Mit der Steuererklärung 2017 besteht erstmals die Möglichkeit, ergänzende Angaben zu machen (Mantelbogen, Zeile 98). Diese Option ist für Anleger sinnvoll, wenn sie Investments deklarieren, für die es keine spezielle Formularzeile gibt, oder wenn sie steuerliche Gestaltungen nutzen, die von der gängigen Praxis abweichen. Die Erklärung wird dann stets von einem Sachbearbeiter persönlich geprüft.

5 | Fondspolicen



Wer 2017 Verluste beim Verkauf einer vor 2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung erlitten hat, kann diese Miesen mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen, entschied der BFH (Az. VIII R 38/15). Es sei keine unzulässige Steuergestaltung, wenn bei einem Versicherungsaltvertrag keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, denn ein Verkauf ändere belegbar die anfängliche Investitionsabsicht.

Auf Seite 2: Goldanlagen und Riester-Rente





6 | Goldanlagen I



Finanzämter müssen Gewinne aus dem Verkauf von Xetra-Gold und anderen Inhaberschuldverschreibungen wie Gold Bullion Securities und Euwax Gold II, die Lieferan-sprüche auf physisches Gold gramm-genau verbriefen (ETCs), wie Barren und Münzen behandeln. Kursgewinne, die mit diesen Gold-ETCs nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden, sind demnach in jedem Fall steuerfrei.

7 | Goldanlagen II



Die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die das Recht auf Auslieferung gewähren, ist steuerfrei. Das gilt auch, wenn Anleger diesen Anspruch innerhalb eines Jahres geltend machen, urteilte kürzlich der BFH (Az. IX R 33/17). Begründung: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anleger, die das Edelmetall anschließend in ihrem Bankschließfach verwahren, habe sich nicht gesteigert.

8 | Riester-Rente



Im Jahr 2017 gezahlte Riester-Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die exakten Beiträge müssen in das Steuerformular eingetragen werden. Pro Jahr sind maximal 2100 Euro absetzbar. Weitere persönliche Angaben zum Riester-Vertrag sind nicht notwendig. Wichtig: Damit staatliche Riester-Zulagen weiter fließen, ist dem Riester-Anbieter, sofern noch nicht geschehen, die Steuer-ID mitzuteilen.

9 | Rürup-Rente



In der Einkommensteuererklärung 2017 können Rürup-Sparer 84 Prozent ihrer geleisteten Beitragszahlungen bis zur Höhe von 23 362 Euro (zusammen veranlagte Partner 46 724 Euro) deklarieren. Damit sind maximal 19 624 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgaben absetzbar. Zusammen veranlagte Partner profitieren entsprechend von einem doppelt so hohen abziehbaren Steuerbonus (39 248 Euro).

10 | Totalverluste



Wer 2017 ein Privatdarlehen an Familienangehörige oder Bekannte vergab, wegen einer Privatinsolvenz aber weder Kredit noch Zinsen zurückbekommen hat, kann diese Totalverluste deklarieren (BFH, Az. VIII R 13/15). Vom Urteil profitieren auch Inhaber von Unternehmensanleihen, deren Emittenten Insolvenz anmelden. Bisher waren die Miesen nur absetzbar, wenn die Forderung zuvor verkauft wurde.