Beim bundesweiten „Blitzermarathon“ in dieser Woche (zuweilen auch „Speedweek“ genannt) müssen Autofahrer neben versteckten Blitzern auch mit Verkehrskontrollen rechnen. Darf die Polizei dabei auch auf dem Handy nach Blitzer-Apps suchen? Die Rechtslage.

Darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle mein Smartphone überprüfen, um nachzusehen, ob dort eine Blitzer-App läuft? Antwort: Es kommt darauf an. Nach Paragraf 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist grundsätzlich nicht schon das bloße Installieren, wohl aber das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen eines Geräts, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wie Geschwindigkeitsmessungen anzeigt, verboten. Dazu können auch Blitzer-Apps zählen, wenn sie während der Fahrt zur Vorwarnung des Fahrers genutzt werden.

Ohne Anfangsverdacht kein Handy-Check

„Die entscheidende Frage ist, ob ein Anfangsverdacht vorliegt“, sagt dazu der Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart dem Nachrichtenportal bild.de. Ein solcher Verdacht könne beispielsweise entstehen, wenn die Polizeibeamten eine geöffnete Warn-App auf dem eingeschalteten Smartphone sehen oder das Verhalten des Fahrers darauf hindeutet, dass er gewarnt wurde. Das könne etwa der Fall sein, wenn ein Autofahrer vor einem Blitzer die Geschwindigkeit erkennbar reduziert, erklärt der Anwalt. In so einem Fall dürfe der Beamte dann das Smartphone auf die Installation einer Blitzer-App kontrollieren.

Umgekehrt gilt: Ohne belastbare Anhaltspunkte ist das Smartphone des Fahrers tabu. Fehle es an Tatsachen, die auf die Nutzung einer Blitzer-App hindeuten könnten, dürfe das Handy nicht eingesehen werden, betont der Jurist. Autofahrende müssen also ihr Handy nicht freiwillig entsperren oder sich für die Polizisten gar durch Menüs klicken.

Was ist, wenn die Blitzer-App erkennbar aktiv ist?

Schon die Betriebsbereitschaft kann strafbar sein. Dazu reicht es mitunter, dass das Icon auf dem eingeschalteten Bildschirm sichtbar ist. Dann darf die Polizei einschreiten, etwa indem sie die App löscht.

In bestimmten Fällen darf sie sogar das Handy einkassieren. Doch dafür braucht es handfeste Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten. „Fordert ein Polizist die Herausgabe ohne erkennbaren Grund, kann man das verweigern“, sagt Lenhart. Liegt dagegen ein konkreter Tatverdacht vor, darf die Polizei das Smartphone zur Beweissicherung einziehen. Ist der Verdacht strittig, gelte: „Herausgabe und das Durchsuchen des Handys nur mit richterlichem Beschluss.“

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