DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Bei den Auffrischungsimpfungen in kommunalen Impfzentren von Nordrhein-Westfalen ist ein Mindestabstand von vier Monaten zur Corona-Grundimmunisierung erforderlich. Das hat die Landesregierung in einem neuen Erlass für Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte festgeschrieben, der am Mittwoch bekannt wurde.
Im Rahmen der Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte werden demnach Auffrischungsimpfungen für Personen angeboten werden, bei denen die Grundimmunisierung fünf Monate zurückliege. "Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen - sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist", heißt es im Erlass des Gesundheitsministeriums, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.
Eine Impfung nach frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis sei ausschließlich "für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der primären Impfserie zu ermöglichen", heißt es im Erlass weiter.
Nach massiver Kritik hat die NRW-Landesregierung die Möglichkeit von Booster-Impfung nur vier Wochen nach der letzten Spritze damit wieder stark eingeschränkt. Experten hatten die Landesregierung kritisiert./vd/DP/eas
Quelle: dpa-Afx