KARLSRUHE (dpa-AFX) - Zwei umstrittene Fragen im Abgasskandal sind höchstrichterlich zugunsten von Volkswagen beantwortet. Der Konzern muss getäuschten Diesel-Käufern zwar Schadenersatz, aber keine sogenannten Deliktszinsen zahlen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag urteilte. Die Richter entschieden außerdem, dass Vielfahrer unter Umständen leer ausgehen. Es könne vorkommen, dass vom zu erstattenden Kaufpreis nach Anrechnung der zurückgelegten Kilometer nichts mehr übrig bleibt. (Az. VI ZR 354/19 u.a.)

Deliktszinsen können fällig werden, wenn jemand einem anderen eine Sache oder Geld "entzieht". Klassischer Fall ist ein Diebstahl. Hier ging es um die Frage, ob VW erfolgreichen Diesel-Klägern zusätzlich zum Schadenersatz Zinsen auf das in das Auto gesteckte Geld schuldet.

Dafür sehen die obersten Zivilrichter keinen Anlass. Betroffene Kunden hätten im Austausch für den Kaufpreis ein voll nutzbares Fahrzeug erhalten, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Das habe den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert.

Land- und Oberlandesgerichte hatten teils vierstellige Summen zugesprochen. Der Wolfsburger Autobauer schweigt zur gesamten Größenordnung. Aber der BGH-Anwalt des Konzerns hatte gesagt, wegen der großen Zahl an Verfahren gehe es um sehr viel Geld.

Die Entscheidung zu den Vielfahrern hat nach Auskunft von Volkswagen dagegen nur Auswirkungen auf vergleichsweise wenige ähnliche Fälle. Besitzer älterer Autos hätten eher selten geklagt.

In dem Muster-Fall vor dem BGH ging es um einen VW Passat, der inzwischen rund 255 000 Kilometer auf dem Tacho hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte geschätzt, dass ein durchschnittlicher Passat nur 250 000 Kilometer schafft. Damit sei die Laufleistung ausgeschöpft. Der BGH bestätigte dieses Urteil. Dass der Kläger keinen Schadenersatz mehr bekommen könne, sei zumutbar. Der finanzielle Schaden durch den Kauf sei in diesem Fall durch die Nutzung des Autos bereits vollständig ausgeglichen.

Die wichtigste Entscheidung des Tages soll um 13.00 Uhr verkündet werden. Sie betrifft die Frage, ob der Konzern Klägern auch dann Schadenersatz schuldet, wenn diese ihr Auto erst nach Auffliegen des Abgasbetrugs im Herbst 2015 gekauft haben. Laut VW ist der Ausgang wegweisend für rund 10 000 noch offene Verfahren. (Az. VI ZR 5/20)

Die zentrale Frage dürfte hier sein, ob VW zu diesem Zeitpunkt noch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden kann. Für die Zeit vor Bekanntwerden des Skandals geht der BGH davon aus, dass der Konzern seine Kunden bewusst getäuscht hat und deshalb prinzipiell haftet. Bei der Berechnung der Ansprüche müssen sich Betroffene auf den Kaufpreis aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Und Geld bekommt nur, wer sein Auto zurückgibt./sem/DP/eas

Quelle: dpa-Afx